Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Zweiter Teil. 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 118. 
Die Vorschriften der §#§# 8, 12 Absl. 2, 13, 16, 17, 18, 30, 31, 115 
finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung von 
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens sowie der Zwangsliquidation einer 
Bahneinheit finden alle Vorschriften des ersten und zehnten Abschnitts des ersten 
Teiles Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährung der Gerichts- 
kosten mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem das Verfahren durch 
unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder 
anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt das Ver- 
fahren als erledigt, wenn seit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts zwei Jahre 
verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt 
wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Verjährungsfrist wieder 
aufgenommen, so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen. 
¾1119. 
Das Deutsche Gerichtskostengesetz und die Vorschriften des § 118 finden, 
soweit nicht eine anderes bestimmt ist, Anwendung auf die vor die ordentlichen 
oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, für welche die Deutsche Zivil- 
prozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung kraft landesgesetzlicher Vor- 
schrift maßgebend sind. 
Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbegerichten 
in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der §98 58 bis 60 des Reichs- 
gesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, (Reichs-Gesetzbl. S. 141) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 353) Anwendung. 
Die Vorschriften des § 96 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend 
das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, (Gesetzsamml. S. 59) bleiben 
unberührt. 
120. 
· Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, be—
	        
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