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Zweiter Teil.
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
& 118.
Die Vorschriften der §#§# 8, 12 Absl. 2, 13, 16, 17, 18, 30, 31, 115
finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung von
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens sowie der Zwangsliquidation einer
Bahneinheit finden alle Vorschriften des ersten und zehnten Abschnitts des ersten
Teiles Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährung der Gerichts-
kosten mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem das Verfahren durch
unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder
anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt das Ver-
fahren als erledigt, wenn seit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts zwei Jahre
verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt
wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Verjährungsfrist wieder
aufgenommen, so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen.
¾1119.
Das Deutsche Gerichtskostengesetz und die Vorschriften des § 118 finden,
soweit nicht eine anderes bestimmt ist, Anwendung auf die vor die ordentlichen
oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, für welche die Deutsche Zivil-
prozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung kraft landesgesetzlicher Vor-
schrift maßgebend sind.
Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbegerichten
in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der §98 58 bis 60 des Reichs-
gesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, (Reichs-Gesetzbl. S. 141)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901 (Reichs-Gesetzbl.
S. 353) Anwendung.
Die Vorschriften des § 96 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend
das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, (Gesetzsamml. S. 59) bleiben
unberührt.
120.
· Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, be—