Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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treffend den Forstdiebstahl, (Gesetzsamml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen 
mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Ist nicht auf Grund der 99 6, 8 des Gesetzes vom 15. April 1878 
auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher 
eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vier Zehnteile der Sätze des 
62 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 
2. Ist in Fällen, in welchen der Erlaß des Strafbefehls zulässig ist, ohne 
Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Ver- 
urteilung auf sofortiges Geständnis ohne Beweisaufnahme erfolgt, so 
werden in erster Instanz zwei Zehnteile der Sätze des § 62 erhoben. 
3. Ist nach § 17 des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Strafbefehl 
oder Urteil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der Wert des 
Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr maßgebend, die 
Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens fünf Mark. 
* 121. 
Auf ein Verteilungsverfahren im Falle einer Enteignung (Artikel 53, 54, 
109 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) oder der Beschädigung 
eines Grundstücks durch Bergbau finden die Vorschriften über ein Verteilungs- 
verfahren im Falle der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. Wird der 
Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen oder wird er zurückgenommen, 
ehe die Eröffnung des Verfahrens verfügt ist, so wird ein Zehnteil der im 9§ 123 
bestimmten Gebühr nach dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Gesamt- 
betrag und, wenn ein Berechtigter der Antragsteller ist und der von diesem Be- 
rechtigten beanspruchte Betrag geringer ist als der Gesamtbetrag, nach dem Be- 
trage des Anspruchs erhoben. 
* 122. 
In den im Oisziplinarverfahren verhandelten Sachen werden nur bare 
Auslagen erhoben. 
Sweiter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des 
unbeweglichen Vermögens. Zwangsliquidation einer Bahneinheit. 
* 123. 
In den Angelegenheiten dieses Abschnitts beträgt, sofern nicht Ausnahmen 
vorgesehen sind, die volle Gebühr bei einem Werte des Gegenstandes 
1. bis 20 Mark einschließlich 1 Mark 
2. von mehr als 20 bis 60 Martk einschließlich. . .. 2,10 
3. 2 60 120 - .. .. 4,60 - 
44.. 1120 200 7%6%0 
5555. 200 300 " ... 11 - 
GGG. 300 450— " 15 -
	        
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