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138.
Die zur Abhaltung eines Gerichtstags bestimmten Räumllichkeiten gelten im
Sinne dieses Gesetzes als Gerichtsstelle.
139.
Bezüglich des Ansatzes von Transport= und Haftkosten bleiben die erlassenen
Anordnungen unberührt.
140.
Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger
von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als bare
Auslage nach 9 112 dieses Gesetzes oder nach §# 79 des Deutschen Gerichtskosten-
gesetzes zu erheben ist, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wieder-
einziehung des zuviel gezahlten Betrags im Wege des Verwaltungszwangsver-
fahrens erfolgen. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung hinsichtlich
der einem Angeschuldigten in Gemäßheit der §# 499 und 505 der Strafprozeß-
ordnung aus der Staatskasse erstatteten Auslagen.
6141.
Die in diesem Gesetze für Stempel gegebenen Vorschriften finden auf die
nach Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel-, Stempel-
und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Gesetzsamml. S. 235), zu
erhebenden Abgaben entsprechende Anwendung. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2
bleibt jedoch außer Anwendung, wenn die Abgabe nach den §# 2, 4 oder 5 im
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875 berechnet wird. Wird auf Grund
einer Zwangsversteigerung der Ersteher als Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
so wird die Abgabe nach dem Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag
erteilt ist, unter Hinzurechnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen
berechnet. Die Vorschriften der 95 8, 12, 13, 16 Abs. 2 dieses Gesetzes finden
auf die nach dem Gesetze vom 22. Juni 1875 zu erhebenden Abgaben Anwendung.
ü12.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft und findet Anwendung
auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. Sind
in einer noch nicht beendigten Rechtsangelegenheit bereits bare Auslagen fällig
geworden, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch den Pauschsatz gedeckt
werden, so werden sie auf den nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden
Pauschsatz angerechnet; sind jedoch in der Angelegenheit bereits früher Gebühren
fällig geworden, so findet die Anrechnung nur insoweit statt, als die früher fällig
gewordenen Auslagen höher sind als ein nach Maßgabe dieses Gesetzes von den
früberen Gebühren berechneter Pauschsatz.
Soweit nach Ubergangsvorschriften noch Geschäfte vorkommen, für welche
in dieseim Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, bleiben die bisherigen Vor-
schriften maßgebend. Die Vorschriften des §& 81 finden jedoch auf die nach dem