Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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138. 
Die zur Abhaltung eines Gerichtstags bestimmten Räumllichkeiten gelten im 
Sinne dieses Gesetzes als Gerichtsstelle. 
139. 
Bezüglich des Ansatzes von Transport= und Haftkosten bleiben die erlassenen 
Anordnungen unberührt. 
140. 
Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger 
von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als bare 
Auslage nach 9 112 dieses Gesetzes oder nach §# 79 des Deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes zu erheben ist, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wieder- 
einziehung des zuviel gezahlten Betrags im Wege des Verwaltungszwangsver- 
fahrens erfolgen. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung hinsichtlich 
der einem Angeschuldigten in Gemäßheit der §# 499 und 505 der Strafprozeß- 
ordnung aus der Staatskasse erstatteten Auslagen. 
6141. 
Die in diesem Gesetze für Stempel gegebenen Vorschriften finden auf die 
nach Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel-, Stempel- 
und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Gesetzsamml. S. 235), zu 
erhebenden Abgaben entsprechende Anwendung. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 
bleibt jedoch außer Anwendung, wenn die Abgabe nach den §# 2, 4 oder 5 im 
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875 berechnet wird. Wird auf Grund 
einer Zwangsversteigerung der Ersteher als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, 
so wird die Abgabe nach dem Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag 
erteilt ist, unter Hinzurechnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen 
berechnet. Die Vorschriften der 95 8, 12, 13, 16 Abs. 2 dieses Gesetzes finden 
auf die nach dem Gesetze vom 22. Juni 1875 zu erhebenden Abgaben Anwendung. 
ü12. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft und findet Anwendung 
auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. Sind 
in einer noch nicht beendigten Rechtsangelegenheit bereits bare Auslagen fällig 
geworden, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch den Pauschsatz gedeckt 
werden, so werden sie auf den nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden 
Pauschsatz angerechnet; sind jedoch in der Angelegenheit bereits früher Gebühren 
fällig geworden, so findet die Anrechnung nur insoweit statt, als die früher fällig 
gewordenen Auslagen höher sind als ein nach Maßgabe dieses Gesetzes von den 
früberen Gebühren berechneter Pauschsatz. 
Soweit nach Ubergangsvorschriften noch Geschäfte vorkommen, für welche 
in dieseim Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, bleiben die bisherigen Vor- 
schriften maßgebend. Die Vorschriften des §& 81 finden jedoch auf die nach dem
	        
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