Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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den für solche Beamten geltenden Disziplinarvorschriften unterstehen, die Be— 
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) mit 
folgender Maßgabe zur Anwendung: 
1. Gegen den Leiter der Anstalt ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
nur in dem auf Entfernung aus dem Amite gerichteten Verfahren 
zulässig. 
2. Gegen die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung und gegen die dem 
Anstaltsleiter beigegebenen oberen Beamten wird das den Provinzial- 
behörden zustehende Ordnungsstrafrecht von dem Oberpräsidenten aus- 
geübt. Gegen die Strafverfügung des Oberpräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde bei dem Minister des Innern oder die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3. Gegen die übrigen Beamten der Anstalt übt der Anstaltsleiter das 
Ordnungsstrafrecht innerhalb der den Provinzialbehörden zustehenden 
Befugnisse. Gegen seine Strafverfügung findet binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den auf die Be- 
schwerde ergehenden Bescheid des Oberpräsidenten binnen zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
4. In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt 
an die Stelle des Regierungspräsidenten der Anstaltsleiter, und sofern 
das Verfahren gegen diesen selbst oder gegen einen der in Ziffer 2 
vorstehend gedachten Beamten gerichtet ist, der Oberpräsident, an die 
Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofs der 
Bezirksausschuß, und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Bezirksausschusse wird vom Oberpräsidenten, beim Oberverwaltungs- 
gerichte vom Minister des Innern ernannt. Das Verfahren kann 
mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß 
des Bezirksausschusses eingestellt werden. In dem Verfahren ist er- 
forderlichenfalls auch über die Dienstunfähigkeit der Beamten zu ent- 
scheiden. 
Sofern die Staatsaufsicht über eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt 
vom Regierungspräsidenten ausgeübt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes), 
tritt dieser in allen vorstehenden Fällen an die Stelle des Oberpräsidenten. 
87. 
Auf Personen, welche ein Amt bei einer öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalt nur als Nebenamt oder Nebentätigkeit ausüben oder bei der Anstalt ein 
Amt versehen, das seiner Art oder seinem Umfange nach nur als eine Neben— 
tätigkeit anzusehen ist, finden die I§ 4 bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung. 
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