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5. wenn das Gebäude den ungünstigeren Teil eines im übrigen anderweit
oder überhaupt nicht versicherten Gebäudebesitzes innerhalb des Gebiets
der Anstalt darstellt;
6. während der Dauer eines Kriegszustandes.
Auf das Zubehör eines Gebäudes erstreckt sich die Versicherungspflicht der
Anstalt nicht; das Gleiche gilt von Maschinen und Werkeinrichtungen, welche einem
Gebäude derart eingefügt sind, daß sie Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
Durch die Satzung kann die Versicherungspflicht der Anstalt erweitert und
das Ablehnungsrecht beschränkt werden.
11.
Gegen die Ablehnung einer Gebäudeversicherung durch den Anstaltsleiter
findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die staatliche Aufsichtsbehörde
30 Abs. 1) statt, welche endgültig entscheidet. Die Satzung kann vorschreiben,
daß gegen die ablehnende Verfügung des Anstaltsleiters zunächst die Entscheidung
eines anderen Anstaltsorgans, inbesondere des Verwaltungsrats ( 16), anzu-
rufen ist.
Die Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde ist auf die Frage be-
schränkt, ob einer der Gründe vorliegt, welche die Anstalt zur Ablehnung der
Versicherung (§ 10) berechtigen.
12.
Die Versicherung unbeweglicher Sachen durch eine öffentliche Feuer-
versicherungsanstalt darf nur auf Grund einer von der Anstalt zu bewirkenden
Schätzung stattfinden.
Die Festsetzung des Schätzungswerts erfolgt durch den Anstaltsleiter oder
durch das sonst nach der Satzung dazu berufene Anstaltsorgan. Uber den fest-
gesetzten Schätzungswert hinaus darf von der Anstalt keine Versicherung über-
nommen werden.
% 13.
Offentliche Feuerversicherungsanstalten können mit Zustimmung ihrer Ver-
tretungen durch Königliche Verordnung miteinander vereinigt werden. Mit der
Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten derjenigen Anstalt, welche durch die
Vereinigung aufgehoben wird, auf die erweiterte Anstalt oder auf die durch die
Vereinigung entstandene neue Anstalt über.
Ohne Zustimmung der Anstaltsvertretungen darf die Vereinigung statt-
finden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die
Anstalt, welche mit einer anderen vereinigt werden soll, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes ihr obliegenden Pflichten dauernd zu erfüllen, nicht imstande sein wird;
vor der Vereinigung ist der Provinzialrat zu hören. Satz 2 des Abs. 1 findet
in diesem Falle sinngemäße Anwendung, soweit in der Königlichen Verordnung
nicht etwas anderes bestimmt ist.