Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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5. wenn das Gebäude den ungünstigeren Teil eines im übrigen anderweit 
oder überhaupt nicht versicherten Gebäudebesitzes innerhalb des Gebiets 
der Anstalt darstellt; 
6. während der Dauer eines Kriegszustandes. 
Auf das Zubehör eines Gebäudes erstreckt sich die Versicherungspflicht der 
Anstalt nicht; das Gleiche gilt von Maschinen und Werkeinrichtungen, welche einem 
Gebäude derart eingefügt sind, daß sie Bestandteil des Gebäudes geworden sind. 
Durch die Satzung kann die Versicherungspflicht der Anstalt erweitert und 
das Ablehnungsrecht beschränkt werden. 
11. 
Gegen die Ablehnung einer Gebäudeversicherung durch den Anstaltsleiter 
findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die staatliche Aufsichtsbehörde 
30 Abs. 1) statt, welche endgültig entscheidet. Die Satzung kann vorschreiben, 
daß gegen die ablehnende Verfügung des Anstaltsleiters zunächst die Entscheidung 
eines anderen Anstaltsorgans, inbesondere des Verwaltungsrats ( 16), anzu- 
rufen ist. 
Die Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde ist auf die Frage be- 
schränkt, ob einer der Gründe vorliegt, welche die Anstalt zur Ablehnung der 
Versicherung (§ 10) berechtigen. 
12. 
Die Versicherung unbeweglicher Sachen durch eine öffentliche Feuer- 
versicherungsanstalt darf nur auf Grund einer von der Anstalt zu bewirkenden 
Schätzung stattfinden. 
Die Festsetzung des Schätzungswerts erfolgt durch den Anstaltsleiter oder 
durch das sonst nach der Satzung dazu berufene Anstaltsorgan. Uber den fest- 
gesetzten Schätzungswert hinaus darf von der Anstalt keine Versicherung über- 
nommen werden. 
% 13. 
Offentliche Feuerversicherungsanstalten können mit Zustimmung ihrer Ver- 
tretungen durch Königliche Verordnung miteinander vereinigt werden. Mit der 
Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten derjenigen Anstalt, welche durch die 
Vereinigung aufgehoben wird, auf die erweiterte Anstalt oder auf die durch die 
Vereinigung entstandene neue Anstalt über. 
Ohne Zustimmung der Anstaltsvertretungen darf die Vereinigung statt- 
finden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die 
Anstalt, welche mit einer anderen vereinigt werden soll, die nach Maßgabe dieses 
Gesetzes ihr obliegenden Pflichten dauernd zu erfüllen, nicht imstande sein wird; 
vor der Vereinigung ist der Provinzialrat zu hören. Satz 2 des Abs. 1 findet 
in diesem Falle sinngemäße Anwendung, soweit in der Königlichen Verordnung 
nicht etwas anderes bestimmt ist.
	        
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