Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 246 — 
11. 
Offentliche Feuerversicherungsanstalten können Verbände zur gemeinsamen 
Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. Die Satung solcher Verbände bedarf der 
Königlichen Genehmigung. Diesen Verbänden können durch Königliche Verord- 
nung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden; alsdann finden auf 
sie die II 3 bis 7 dieses Gesetzes siungemäße Amvendung, soweit die Satzung 
nicht etwas anderes bestimmt. Die staatliche Aufsicht über einen solchen Verband 
steht, sofern sie nicht durch die Satzung dem Minister des Innern vorbehalten 
Veber Oberpräsidenten der Provinz zu, in welcher der Verband seinen 
Sitz hat. 
Zum Znecke der korporativen Organisation des öffentlichen Feuerversicherungs- 
wesens und zur Beschaffung einer über die Versicherungspflicht der einzelnen Anstalt 
hinausgehenden Versicherungsgelegenheit können die öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalten auf Antrag durch den Minister des Innern zu einem Verbande ver- 
einigt werden, welcher besonders große und gefährliche Versicherungen selbst über- 
nehmen kann. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Anstalten 
gestellt sein und die Antragenden müssen mindestens ein Drittel der gesamten 
Versicherungssumme unbeweglicher Sachen aller öffentlichen preußischen Feuer- 
versicherungsanstalten vertreten. Anstalten, bei welchen die Versicherungsnehmer 
durch Gesetz oder Satzung zum Abschlusse der Versicherung verpflichtet sind, 
können ohne ihre Zustimmung einem solchen Verbande nicht angeschlossen werden. 
ÜUber die Satzung dieses Verbandes beschließen die Vertreter der beteiligten 
öffentlichen Anstalten. Bei der Beschlußfassung hat jede Anstalt mindestens eine 
Stimme und, sofern ihr Bestand an Versicherungen unbeweglicher Sachen 
100 Millionen Mark übersteigt, für jede weiteren 100 Millionen Mark Ver- 
sicherungsbestand eine Zusatzstimme. Die Beratung und Abstimmung erfolgt 
nach einer vom Minister des Innern zu erlassenden vorläufigen Geschäftsordnung. 
Zur Annahme der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller den be- 
teiligten Anstalten zustehenden Stimmen erforderlich. Die Satzung bedarf der 
Königlichen Genehmigung; mit der Genehmigung erlangt der Verband die Rechte 
einer öffentlichen Körperschaft. Die ## 3 bis 7 dieses Gesetzes finden auf den 
Verband sinngemäße Anwendung, soweit die Satzung nicht etwas anderes be- 
stimmt. Der Verband steht unter der Aufsicht des Ministers des Innern. 
Abschnitt II. 
Verfassung und Geschäftsbetrieb. 
15. 
Die Verfassung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt wird durch die 
Satzung bestimmt. 
Die Satzung soll insbesondere Bestimmung treffen über 
1. den Namen, den Sitz, den Zweck und das Gebiet der Anstalt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.