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11.
Offentliche Feuerversicherungsanstalten können Verbände zur gemeinsamen
Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. Die Satung solcher Verbände bedarf der
Königlichen Genehmigung. Diesen Verbänden können durch Königliche Verord-
nung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden; alsdann finden auf
sie die II 3 bis 7 dieses Gesetzes siungemäße Amvendung, soweit die Satzung
nicht etwas anderes bestimmt. Die staatliche Aufsicht über einen solchen Verband
steht, sofern sie nicht durch die Satzung dem Minister des Innern vorbehalten
Veber Oberpräsidenten der Provinz zu, in welcher der Verband seinen
Sitz hat.
Zum Znecke der korporativen Organisation des öffentlichen Feuerversicherungs-
wesens und zur Beschaffung einer über die Versicherungspflicht der einzelnen Anstalt
hinausgehenden Versicherungsgelegenheit können die öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalten auf Antrag durch den Minister des Innern zu einem Verbande ver-
einigt werden, welcher besonders große und gefährliche Versicherungen selbst über-
nehmen kann. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Anstalten
gestellt sein und die Antragenden müssen mindestens ein Drittel der gesamten
Versicherungssumme unbeweglicher Sachen aller öffentlichen preußischen Feuer-
versicherungsanstalten vertreten. Anstalten, bei welchen die Versicherungsnehmer
durch Gesetz oder Satzung zum Abschlusse der Versicherung verpflichtet sind,
können ohne ihre Zustimmung einem solchen Verbande nicht angeschlossen werden.
ÜUber die Satzung dieses Verbandes beschließen die Vertreter der beteiligten
öffentlichen Anstalten. Bei der Beschlußfassung hat jede Anstalt mindestens eine
Stimme und, sofern ihr Bestand an Versicherungen unbeweglicher Sachen
100 Millionen Mark übersteigt, für jede weiteren 100 Millionen Mark Ver-
sicherungsbestand eine Zusatzstimme. Die Beratung und Abstimmung erfolgt
nach einer vom Minister des Innern zu erlassenden vorläufigen Geschäftsordnung.
Zur Annahme der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller den be-
teiligten Anstalten zustehenden Stimmen erforderlich. Die Satzung bedarf der
Königlichen Genehmigung; mit der Genehmigung erlangt der Verband die Rechte
einer öffentlichen Körperschaft. Die ## 3 bis 7 dieses Gesetzes finden auf den
Verband sinngemäße Anwendung, soweit die Satzung nicht etwas anderes be-
stimmt. Der Verband steht unter der Aufsicht des Ministers des Innern.
Abschnitt II.
Verfassung und Geschäftsbetrieb.
15.
Die Verfassung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt wird durch die
Satzung bestimmt.
Die Satzung soll insbesondere Bestimmung treffen über
1. den Namen, den Sitz, den Zweck und das Gebiet der Anstalt,