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Mitgliedern des zuständigen Landesausschusses, welche der betreffenden Brand—
versicherungsanstalt als Versicherungsnehmer angehören, wahrgenommen oder
aus diesen Mitgliedern Kommissare zur Führung dieser Geschäfte von dem
Landesausschusse bestellt werden.
17.
Die Satzung hat dem Verwaltungsrat eine Mitwirkung in allen wichtigeren
Angelegenheiten der Anstalt einzuräumen. Als wichtigere Angelegenheiten gelten
insbesondere:
1. die Bestellung des Anstaltsleiters, sofern dieser nicht kraft eines anderen
Amtes die Leitung inne hat;
die Feststellung des Haushaltsplans und Ulberschreitungen desselben;
die Abnahme der Jahresrechnung;
die Verwendung der Ulberschüsse;
die Anderung der Satzung;
die Feststellung und Anderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
7. die Auflösung der Anstalt.
Die Mitwirkung des Verwaltungsrats muß, soweit sie nicht zu einer be-
schließenden gemacht wird, mindestens eine gutachtliche sein. Bei der Festsetzung
und Anderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen darf der Verwaltungsrat
auf eine gutachtliche Mitwirkung nur dann beschränkt werden, wenn die Anstalt
von einem Kommunalverbande verwaltet wird.
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18.
In der Satzung ist vorzusehen, daß die Beitragspflicht der Versicherungs-
nehmer zu dem Gesamtbedarfe der Anstalt für die Gebäudeversicherung mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit, Lage, Benutzung sowie auf andere erhebliche
Umstände und die danach zu bemessende Feuergefährlichkeit der versicherten Ge-
bäude geregelt wird.
19.
Die Satzung hat vorzuschreiben, daß das Vermögen der Anstalt mündel-
sicher angelegt wird und daß das Vermögen und die Einnahmen der Anstalt
nur im Interesse der Anstalt oder der Versicherten verwendet werden dürfen.
Als derartige Verwendungen gelten auch Aufwendungen zur Förderung der
Feuersicherheit.
Die Anstalten müssen ihr Vermögen mindestens zu einem Viertel in An-
leihen des Reichs oder des Preußischen Staates anlegen und haben bis zur Er-
reichung dieses Besitzstandes ein Drittel ihres jährlichen Vermögenszuwachses in
derartigen Werten anzulegen.
620.
Die Satzung hat Vorsorge dafüur zu treffen, daß nach der Maßgabe der
Leistungsfähigkeit der Anstalt und des in ihrem Gebiete vorhandenen Bedürfnisses