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Artikel III.
Mit einer Geldstrafe von 30 Mark wird bestraft, wer während der Schonzeit
ein Stück Trutwild erlegt oder einfängt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe bis auf
5 Mark für jedes Stück ermäßigt werden.
Artikel IV.
Im übrigen finden die Vorschriften der Jagdordnung vom 15. Juli 1907
und des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 auf das Trutwild gleichmäßige
Anwendang. Artikel V
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 9. August 1910.
(L. S.) Wilhelm.
Beseler. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
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(Nr. 11072.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Amtstitels „YDräsident" durch
die Vorsitzenden der Konsistorien und der Klosterkammer in Hannover.
Vom 2. August 1910.
Ar# den Bericht vom 2. Juli d. J. bestimme Ich, daß die Vorsitzenden der
Königlichen Konsistorien in Königsberg, Danzig) Stettin, Posen, Breslau,
Magdeburg, Münster, Coblenz, Kiel, Hannover, Aurich, Cassel und der Vor-
sitzende der Königlichen Konsistorien in Wiesbaden und Frankfurt a. M. sowie
der Vorsitzende der Königlichen Klosterkammer in Hannover fortan den Amttstitel
„Präsident“ führen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Swinemünde, den 2. August 1910.
Wilhelm.
v. Trott zu Solz.
An den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten.
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