Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Verkehrsmittel benutzt und ist das Verkehrsmittel von einem oder mehreren der 
an der Dienstreise beteiligten Beamten den übrigen zur unentgeltlichen Benutzung 
oder Mitbenutzung eingeräumt worden, so erhalten die Beamten, welche die Kosten 
des Verkehrsmittels tragen, an Fahrkosten 30 Pfennig für das Kilometer. Die 
Vergütung der übrigen Beamten bestimmt sich nach 9 27. 
429. 
Die im § 3 Abs. 3 des Reisekostengesetzes festgesetzte Vergütung für Zugang 
und Abgang wird nur für den Zugang und Abgang am Wohnort oder an 
einem auswärtigen Ubernachtungsorte gewährt. Hierbei gilt als Wohnort auch 
der Urlaubsort. 
Erfolgt der Zu= oder Abgang im Falle des Abs. 1 mit einem unentgelt- 
lichen Verkehrsmittel, so wird die Vergütung nicht gewährt. Werden die Kosten 
dieses Verkehrsmittels nicht aus staatlichen Kassen bestritten, so wird als Ent- 
schädigung für Nebenkosten die Hälfte der im § 3 Abs. 3 des Reisekostengesetzes 
vorgesehenen Vergütung für Zu= oder Abgang gewährt. 
30. 
Für den Zugang und Abgang am Geschäftsorte wird, unbeschadet der Be- 
stimmung des §& 37, ein Vergütung nicht gewährt. Ebenso wird, wenn an einem 
Orte mehrere Eisenbahnstationen, Haltestellen der Kleinbahn oder Anlege= oder 
Liegeplätze für Schiffe sich befinden, für den Ubergang des Beamten von einem 
dieser Punkte zum anderen, unbeschadet der Bestimmung des § 37, eine Vergütung 
nicht gewährt. Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze 
sich befinden, entscheidet die Angabe des Reichskursbuchs. 
  
  
31. 
Gilt die Zurücklegung des im § 18 Abs. 1 bezeichneten Weges nach § 18 
Abs. 2 nicht als Zu= oder Abgang, so werden dafür Fahrkosten gewährt. Wenn 
in diesem Falle die Strecke mit der Straßenbahn zurückzulegen ist, werden die 
Auslagen für die Beförderung mit der Straßenbahn erstattet (§ 32). Am Wohnort 
und am auswärtigen Ubernachtungsorte sind dabei mindestens Beträge zu gewähren, 
die der gesetz= oder verordnungsmäßigen Vergütung für Zu= oder Abgang gleich- 
kommen. 
Ist im Falle des § 18 Abs. 3 ein Zu= oder Abgang am Wohnort oder 
am auswärtigen Ubernachtungsorte nicht vorhanden, so können einem Beamten, 
der für die Reise wegen Unentgeltlichkeit des Verkehrsmittels keine Kilometer- 
vergütung erhält, Auslagen bis zur Höhe der halben der im § 3 Abs. 3 des 
Reisekostengesetzes vorgesehenen Vergütung für Zu= oder Abgang erstattet werden; 
eine Belegung ist nicht erforderlich. 
32. 
Bei Reisen mit der Straßenbahn werden nur die Auslagen für die Be- 
förderung und bis zur Höhe der gesetz= oder verordnungsmäßigen Vergütung 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11075.) 50 
 
	        
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