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Verkehrsmittel benutzt und ist das Verkehrsmittel von einem oder mehreren der
an der Dienstreise beteiligten Beamten den übrigen zur unentgeltlichen Benutzung
oder Mitbenutzung eingeräumt worden, so erhalten die Beamten, welche die Kosten
des Verkehrsmittels tragen, an Fahrkosten 30 Pfennig für das Kilometer. Die
Vergütung der übrigen Beamten bestimmt sich nach 9 27.
429.
Die im § 3 Abs. 3 des Reisekostengesetzes festgesetzte Vergütung für Zugang
und Abgang wird nur für den Zugang und Abgang am Wohnort oder an
einem auswärtigen Ubernachtungsorte gewährt. Hierbei gilt als Wohnort auch
der Urlaubsort.
Erfolgt der Zu= oder Abgang im Falle des Abs. 1 mit einem unentgelt-
lichen Verkehrsmittel, so wird die Vergütung nicht gewährt. Werden die Kosten
dieses Verkehrsmittels nicht aus staatlichen Kassen bestritten, so wird als Ent-
schädigung für Nebenkosten die Hälfte der im § 3 Abs. 3 des Reisekostengesetzes
vorgesehenen Vergütung für Zu= oder Abgang gewährt.
30.
Für den Zugang und Abgang am Geschäftsorte wird, unbeschadet der Be-
stimmung des §& 37, ein Vergütung nicht gewährt. Ebenso wird, wenn an einem
Orte mehrere Eisenbahnstationen, Haltestellen der Kleinbahn oder Anlege= oder
Liegeplätze für Schiffe sich befinden, für den Ubergang des Beamten von einem
dieser Punkte zum anderen, unbeschadet der Bestimmung des § 37, eine Vergütung
nicht gewährt. Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze
sich befinden, entscheidet die Angabe des Reichskursbuchs.
31.
Gilt die Zurücklegung des im § 18 Abs. 1 bezeichneten Weges nach § 18
Abs. 2 nicht als Zu= oder Abgang, so werden dafür Fahrkosten gewährt. Wenn
in diesem Falle die Strecke mit der Straßenbahn zurückzulegen ist, werden die
Auslagen für die Beförderung mit der Straßenbahn erstattet (§ 32). Am Wohnort
und am auswärtigen Ubernachtungsorte sind dabei mindestens Beträge zu gewähren,
die der gesetz= oder verordnungsmäßigen Vergütung für Zu= oder Abgang gleich-
kommen.
Ist im Falle des § 18 Abs. 3 ein Zu= oder Abgang am Wohnort oder
am auswärtigen Ubernachtungsorte nicht vorhanden, so können einem Beamten,
der für die Reise wegen Unentgeltlichkeit des Verkehrsmittels keine Kilometer-
vergütung erhält, Auslagen bis zur Höhe der halben der im § 3 Abs. 3 des
Reisekostengesetzes vorgesehenen Vergütung für Zu= oder Abgang erstattet werden;
eine Belegung ist nicht erforderlich.
32.
Bei Reisen mit der Straßenbahn werden nur die Auslagen für die Be-
förderung und bis zur Höhe der gesetz= oder verordnungsmäßigen Vergütung
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11075.) 50