2.
Die zum Landkreise Frankfurt a. M. gehörigen Gemeinden (Stadtgemeinde
Rödelheim, Landgemeinden Berkersheim, Bonames, Eckenheim, Eschersheim,
Ginnheim, Hausen, Heddernheim, Niederursel, Praunheim und Preungesheim)
werden mit dem 1. April 1910 mit dem Stadtkreis und der Stadtgemeinde
Frankfurt a. M. auf Grund der zwischen den einzelnen Gemeinden und der Stadt-
gemeinde Frankfurt a. M. abgeschlossenen, vom Minister des Innern im Amts-
latte für den Stadtkreis und den Landkreis Frankfurt a. M. zu veröffentlichenden
Eingemeindungsverträge vereinigt mit der Maßgabe, daß für die Regelung des
Diensteinkommens der Volksschullehrer und lehrerinnen die Vorschriften des
Lehrerbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 93) gelten.
3.
Für die Bezirke der nach 9 2 mit der Stadtgemeinde Frankfurt a. M.
vereinigten Gemeinden bleibt die Ortsgerichtsbarkeit (Verordnung vom 20. De-
zember 1899, Gesetzsamml. S. 640) bestehen.
Der Justizminister ist ermächtigt, die Ortsgerichte. aufzuheben, soweit ein
Bedürfnis nach ihrer Aufrechterhaltung nicht mehr besteht. Die Aushebung ist
durch die Gesctzsammlung bekannt zu machen.
84.
Hinsichtlich der Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheiden mit dem
1. April 1910 die im 9 2 genannten Gemeinden aus dem bisher durch den
Obertaunuskreis und den Landkreis Frankfurt a. M. gebildeten zehnten Wahl-
bezirke des Regierungsbezirkes Wiesbaden aus und treten dem den Stadtkreis
Frankfurt a. M. umfassenden elften Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes (Anlage !B
zur Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885) Gesetz-
samml. S. 193) hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.
(I. S.) Wilhelm.
v. Tirpitz. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. v. Heeringen.