Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker allen 
Mlichten unterworfen werden, welche nach der im Artikel I benannten Königlich 
Preußischen Verordnung oder nach den etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften, 
welche diese Verordnung abändern oder ergänzen, den innerhalb des Königreichs 
Preußen wohnhaften Apothekern obliegen. 
  
Artikel III. 
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird das Gebiet des Fürsten- 
tums Schaumburg-Lippe dem Königlich Preußischen Regierungsbezirke Cassel 
dergestalt angeschlossen, daß die Apothekerkammer der Provinz Hessen-Nassau für 
die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker in 
gleicher Weise zuständig sein soll wie für die innerhalb der genannten Provinz 
wohnhaften Apotheker sowie, daß die ersteren innerhalb des Wahlbezirkes des 
Regierungsbezirkes Cassel in derselben Weise wahlberechtigt und wählbar sein sollen 
wie die in diesem Regierungsbezirke wohnhaften Apotheker. " 
Das im Artikel II erwähnte Gesetz wird die entsprechenden landesgesetzlichen 
Vorschriften für das Fürstentum Schaumburg-Lippe enthalten. Insbesondere 
wird es den Behörden des Fürstentums diejenigen Pflichten gegenüber der 
Apothekerkammer auferlegen, welche den Behörden im Königreiche Preußen ihr 
gegenüber obliegen. 
Artikel IV. 
Die Apothekerkammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau 
soll befugt sein, nach Maßgabe des 9§ 2 der Königlich Preußischen Verordnung 
vom 2. Februar 1901 Vorstellungen und Anträge an das Fürstlich Schaumburg- 
Lippische Ministerium zu richten. 
Desgleichen soll sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern des Fürstlichen 
Ministeriums über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich zu äußern, 
wozu ihr das Fürstliche Ministerium in geeigneten Fällen Gelegenheit geben wird. 
Artikel V. 
Die Abmachungen in den Artikeln I, III Abs. 1 und IV treten am 
1. Juni 1910 in Kraft. Sollte das in den Artikeln II und III Abs. 2 erwähnte 
schaumburg-lippische Gesetz nicht bis dahin erlassen sein, so gilt dieser Vertrag 
als aufgehoben. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Vertrag kann sowohl von der Königlich Preußischen 
als der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung gekündigt werden und tritt 
alsdann mit dem Ablaufe des 31. Dezember des auf das Kündigungsjahr 
folgenden Jahres außer Kraft.
	        
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