Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
befugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden verzinslichen Anleihen 
nicht mehr als ein Konto im Staatsschuldbuch eröffnet. 
6. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelie- 
ferten Schuldverschreibungen und im Falle des § 2 die Rechte des Einzahlers 
aus der Bescheinigung. 
Im übrigen finden die für die konsolidierten Anleihen geltenden Vor- 
schriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller # 4) 
und, nach erfolgter Eintragung, der Gläubiger eine zweite Person eintragen 
lassen, welche nach dem Tode des Gläubigers der Hauptverwaltung der Staats. 
schulden gegenüber die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im § 9 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 
und 6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
88. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
teilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen der konsolidierten Anleihen 
darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung 
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und zu 
gleichem Nennwerte, zu deren Anfertigung die Hauptverwaltung der Staatsschulden 
hierdurch ermächtigt wird. 
89. 
Zur Stellung von Anträgen auf Ubertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von 
Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind 
nur berechtigt: 
1. der eingetragene Gläubiger; 
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter; 
15“
	        
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