Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

3. der Konkursverwalter; 
4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen 
übergegangen ist; 
5. die gemäß ## 7 eingetragene zweite Person; 
6. der Testamentsvollstrecker; 
7. der Nachlaßverwalter (9 1981 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins- 
genuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug 
auf den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur 
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im 9 5 
Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder die gemäß § 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse 
befugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht 
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungs- 
befugnis nach den vom Finanzminister erlassenen Ausführungsbestimmungen nach- 
gewiesen hat. 10 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es deren Zu- 
stimmung mit Ausnahme der im 9 18 Abs. 2 und 3 gedachten Fille. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes 
Konto übertragen, so sind die Vermerke zu Gunsten Dritter unter Löschung auf 
dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung 
der aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht. 
S II. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen wie Abtretungen, Verpfän- 
dungen, erlangen dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einst- 
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen 
Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter 
Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. 
  
8 12. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden 
Rechtsgeschäfte findet nicht statt. 
3. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf 
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
cingegangen sind.
	        
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