Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander 
nicht abgehoben worden sind; 
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger 
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht 
legitimiert hat. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen 
an die Stelle der gelöschten Forderung. 
21. 
Im Falle der Kündigung einer der konsolidierten Anleihen sind die mit 
ihrer Forderung zu dem Zinssatze der gekündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger 
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von 
dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
22. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt mit recht- 
licher Wirkung an denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine 
der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
423. 
Die Zinsen werden in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage nach 
dem Fälligkeitstermine durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Welt- 
postvereins mittels Ubersendung durch die Post oder auf sonstige vom Finanz- 
minister zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. 
Bei Zahlung der Zinsen im Post-Uberweisungs= oder Scheckverkehre können die 
Postgebühren außer der Bestellgebühr auf die Staatskasse übernommen werden. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen- 
dungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
24. 
Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers 
15 Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich ge- 
meldet werden. 
(2a(5. 
An Gebühren werden erhoben: 
für Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Aus- 
reichung von Staatsschuldverschreibungen 
für je angefangene 1 000 Mark Kapitalbetrag 0/7° Mark, 
jedoch mindestens 2 Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.