Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Verwaltungs- 
zwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren ge- 
fordert werden. 
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der An- 
träge sind zu erheben: 
bei Beträgen bis 2000 Mark = 1/50 Mark, 
bei Beträgen über 2000 Mark = 3 Mark, 
soweit nicht nach dem Gerichtskostengesetz eine geringere Gebühr zur Hebung 
kommt. 
9 2. 
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem dem Füälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monat ein- 
gereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen. 
#227. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist unbedingt verantwortlich: 
1. dafür, daß die im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen und 
die noch umlaufenden Schuldverschreibungen der konsolidierten Anleihen 
zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der letzteren nicht über- 
schreiten; 
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung 
der Forderung eingereichten Staatsschuldverschreibungen bis zur gänz- 
lichen Vernichtung derselben. 
Die Staatsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrolle über diese 
Geschäfte. 
8 28. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatẽministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .K) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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