Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren ge-
fordert werden.
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der An-
träge sind zu erheben:
bei Beträgen bis 2000 Mark = 1/50 Mark,
bei Beträgen über 2000 Mark = 3 Mark,
soweit nicht nach dem Gerichtskostengesetz eine geringere Gebühr zur Hebung
kommt.
9 2.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,
welche in dem dem Füälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monat ein-
gereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen.
#227.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist unbedingt verantwortlich:
1. dafür, daß die im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen und
die noch umlaufenden Schuldverschreibungen der konsolidierten Anleihen
zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der letzteren nicht über-
schreiten;
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung
der Forderung eingereichten Staatsschuldverschreibungen bis zur gänz-
lichen Vernichtung derselben.
Die Staatsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrolle über diese
Geschäfte.
8 28.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Redigiert im Bureau des Staatẽministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .K) sind an die Postanstalten zu richten.