Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits- 
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf 
nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden 
Schatzanweisungen aufhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, 
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die 
Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, 
vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
Vom 1. April 1913 ab hat eine verstärkte Tilgung derart zu erfolgen, 
daß unter Einrechnung der Mittel, welche zur gesetzlichen Timer Tilgung 
der jeweils nach dem Staatshaushaltsetat sich ergebenden Kapitalschuld aus dem 
vorliegenden Gesetz erforderlich sind, der gesamte Betrag der auf Grund des 
vorliegenden Gesetzes aufzunehmenden Anleihe, soweit er bis zum 31. März 1913 
noch nicht getilgt worden ist, bis zum 31. März 1925 getilgt sein muß. Zu 
diesem Zwecke ist vom Etatsjahr 1913 ab alljährlich ein Betrag bereit zu stellen, 
der sich ergibt, wenn der jeweilig bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres 
in Anspruch genommene Betrag der Anleihe abzüglich der bereits getilgten Summe 
durch die Zahl der noch bis zum Endzeitpunkte der Tilgung vorhandenen Jahre 
geteilt wird. 
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Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden unbeschadet der Vorschrift des 
62, der Minister für Handel und Gewerbe und der Finanzminister beauftragt. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 10. Mai 1911. 
¶. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
 
	        
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