Preußische Gesetzsammlung
Nr. 16 —
(Nr. 11 127.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 30. Juni 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
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Die Staatsregierung wird ermächtigt, behufs Erweiterung, Vervoll=
ständigung und besserer Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie behufs Be-
teiligung des Staates an dem Baue von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu
verwenden:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und zu der dadurch bedingten
-
Dergrößerung des Fuhrparks, und zwar:
a) zum Baue von Haupteisenbahnen:
von Witten West nach einem geeigneten Punkte
der Bahnstrecke Schwelm-Barmen-Rittershausen,
weitere Kosteen 22 695 000 Mark,
von Mörs nach Geldern, weitere Kosten 16 300 000 „
von Wiesenburg nach Roßlu 8 900 000 „
.# von Nienburg a. Weser nach Minden i. Westf.
mit Abzweigung nach Stadthagen, Grunderwerb 3 960 000
S
b) zum Baue von Nebeneisenbahnen:
1. von Bartenstein nach Heilsbetrreg 4 305 000 „
2. von Mogilno nach Orchhen 2 600 O0ü00
3. von Mikultschütz nach Tarnomiz 3 429 000 „
4. von Flatow nach Deutsch Krone mit Abzweigung
nach Jastrtron ... 6 720 000
5. von Torgau nach Belgrn 1 970 000 „
zu übertragen 70 879 000 Mark
Seseysammlung 1911. (Nr. 11127.) 18
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1911