Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

Preußische Gesetzsammlung 
  
Nr. 16 — 
  
(Nr. 11 127.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 30. Juni 1911. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
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Die Staatsregierung wird ermächtigt, behufs Erweiterung, Vervoll= 
ständigung und besserer Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie behufs Be- 
teiligung des Staates an dem Baue von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu 
verwenden: 
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und zu der dadurch bedingten 
- 
Dergrößerung des Fuhrparks, und zwar: 
a) zum Baue von Haupteisenbahnen: 
von Witten West nach einem geeigneten Punkte 
der Bahnstrecke Schwelm-Barmen-Rittershausen, 
weitere Kosteen 22 695 000 Mark, 
von Mörs nach Geldern, weitere Kosten 16 300 000 „ 
von Wiesenburg nach Roßlu 8 900 000 „ 
.# von Nienburg a. Weser nach Minden i. Westf. 
mit Abzweigung nach Stadthagen, Grunderwerb 3 960 000 
S 
b) zum Baue von Nebeneisenbahnen: 
1. von Bartenstein nach Heilsbetrreg 4 305 000 „ 
2. von Mogilno nach Orchhen 2 600 O0ü00 
3. von Mikultschütz nach Tarnomiz 3 429 000 „ 
4. von Flatow nach Deutsch Krone mit Abzweigung 
nach Jastrtron ... 6 720 000 
5. von Torgau nach Belgrn 1 970 000 „ 
  
zu übertragen 70 879 000 Mark 
Seseysammlung 1911. (Nr. 11127.) 18 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1911
	        
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