Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

bei Nr. 5 (Torgau- Belgern) von. ... . ... 110 000 Mark, 
» »6 Mansfeld - Wippra) von ... ... 270 000 = 
: „ V (Ulzen—Dannenberg) vo 1 117000 
„: 2 8 (IWalburg] Velmeden —Eichen- 
berg rv 484 000 
* „ 9 (Meinerzhagen—Olpe) voo 598 000 „ 
: 10 (Polch-Münstermaifeldy) von. 550 000 „ 
Bei Bemessung der Pauschsumme zu Nr. 9 (Meinerzhagen—Olpeh) ist 
der unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Ab- 
satzes (4) ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedin- 
gung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (Lit. A Abs. 1 und 2) 
bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich ver- 
pflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden 
nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereit zu stellen 
oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister 
der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf 
den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme fest- 
setzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
82. 
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die durch das Gesetz vom 
28. Juli 1909 (Gesetzsamml. S. 643) im § 1 unter Ia Nr. 1 zum Bau einer 
Haupteisenbahn von Michendorf nach Rehfelde bewilligten Mittel zum Bau einer 
Haupteisenbahn von Michendorf nach Biesdorf zu verwenden. 
  
83. 
Zu den Kosten des im 9 1 unter Ia Nr. 1 vorgesehenen Bahnbaues von 
Witten West nach einem geeigneten Punkte der Bahnstrecke Schwelm - Barmen- 
Rittershausen ist von Beteiligten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Barzuschuß 
von 300 000 Mark zu leisten. 
4. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die 
im § 1 unter Nr. 1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen im
	        
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