Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

Betrage ddnanaY 106 538 000 Mark 
den Barzuschuß der Beteiligten gemäß § 3 im Betrage von 300 000 „ 
zu verwenden. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 81 
Nr. 1 .. 106 238 000 Mark 
sowie zur Deckung der Mittel für die im Ö 1 unter II bis VI vorgesehenen 
Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 156 838 000 Mark 
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz- 
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldver- 
schreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im § 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach §& 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 
51 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die 
nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge 
dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen oder 
Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten. 
  
/5. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 4), be- 
stimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die 
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
	        
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