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schädigung übertragen werden. Bei Bemessung der Entschädigung ist der Wert
der Lasten, welche dem Berechtigten oblagen, von dem Werte der Rechte ab-
zuziehen.
Uber die Notwendigkeit der Übertragung (Abs. 1) beschließt der Kreis-
ausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis
oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der Bezirksausschuß.
| 7.
Die Entschädigung (§& 5, 6) wird mangels Einigung durch den Kreis-
ausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis
oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, durch den Bezirksausschuß
festgestellt. Auf ihre Feststellung, Auszahlung oder Hinterlegung finden die Be-
stimmungen des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874 (Gesetzsamml. S. 221) sinngemäße Anwendung.
Gegen den Beschluß steht binnen drei Monaten nach der Zustellung dem
Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungspflichtigen der Rechtsweg offen.
88.
Bei Regulierung oder Verlegung von Wegen gehen die Rechte des bis-
herigen Wegebaupflichtigen am alten Wege, soweit er nicht den einzigen Zuweg
zu den angrenzenden Grundstücken bildet, unbeschadet der Bestimmungen der
§ 33, 34, auf den hinsichtlich der neuen Wegeanlage Wegebaupflichtigen über,
der auch das Recht zur Aneignung herrenloser Teile des alten Weges hat.
Hat der bisherige Wegebaupflichtige im alten Wege Anstalten oder Vor-
richtungen, die einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen, so bleibt ihm das
Recht auf deren Fortbestand gewahrt.
Zweiter Titel.
Don der Wegebaulast.
I. Im allgemeinen.
89.
Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Bestimmungen dieses
Gesetzes, die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit in sich:
1. die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen;
2. die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu ver-
bessern, zu verbreitern oder zu verengern;
3. Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen;
4. die durch Anlegung, Verbesserung, Verbreiterung, Verlegung und
Einziehung von Wegen sowie durch Umwandlung von Privatwegen
in öffentliche gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren.
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