Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

— 102 — 
Daneben bleibt die Wegepolizeibehörde befugt, den Urheber von Verkehrs- 
hindernissen zu ihrer Beseitigung in Anspruch zu nehmen. 
& 10. 
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf alle zur Vollständig- 
keit, zum Schutze und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benutzung 
nötigen Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über 
nicht schiffbare Gewässer, Furten, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanstalten, 
Böschungen, Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungstafeln 
und dergleichen, sowie auf alle zur Verhütung oder Beseitigung nachteiliger Folgen 
der Wegeanlage erforderlichen Vorrichtungen. 
11. 
Hat ein Wegebaupflichtiger mit Genehmigung der Wegepolizeibehörde und 
erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung übernommen, 
einen Weg in bestimmter Art herzustellen oder zu unterhalten, so kann er von 
der Wegepolizeibehörde zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden. 
8 12. 
Die Wegebaulast begreift nicht in sich: 
1. die Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und Vorrichtungen, die 
einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen; 
2. die Beleuchtung der Wege; 
3. die polizeimäßige Reinigung der Wege; 
zu 1 jedoch mit der aus § 13 ersichtlichen Maßgabe. 
13. 
Die im § 12 Ziffer 1 erwähnten Anstalten und Vorrichtungen unterstehen 
in wegepolizeilicher Beziehung der Wegepolizeibehörde. 
Der Unternehmer dees Anstalten und Vorrichtungen und seine Besitz- 
nachfolger sind mangels einer anderweiten, unter Zustimmung der Wegepolizei- 
behörde getroffenen Vereinbarung mit dem Wegebaupflichtigen zur Unterhaltung 
und Wiederherstellung des benutzten Wegeteils verpflichtet. 
Sie haben für diese Verpflichtung dem Wegebaupflichtigen auf Verlangen 
Sicherheit in der von der Beschlußbehörde (§5 5 Abs. 4) zu bestimmenden Art 
und Höhe zu bestellen. Das Reich, der Staat und die Kommunalverbände sind 
zur Sicherstellung nicht verpflichtet. 
Bei Wegfall oder Unvermögen der hiernach Verpflichteten ist die Wege- 
polizeibehörde berechtigt, an ihrer Stelle von dem Wegebaupflichtigen das in wege- 
polizeilicher Beziehung Erforderliche zu verlangen.
	        
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