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* 32.
Uber die Ubertragung des Eigentums an den Wegen und Verkehrsanstalten
(66 24, 27, 28, 29, 30), über die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben (§ 29),
über die dem Hebungsberechtigten oder dem neuen Träger der Wegebaulast zu
gewährende Entschädigung (&§ 24, 27, 29, 30) sowie über die Übertragung der
Wegebaulast (SI 24, 29, 30) und des Hebungsrechts (§ 31) beschließt der Bezirks-
ausschuß.
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß stelt
sowohl dem Entschädigungsberechtigten als dem Entschädigungspflichtigen binnen
drei Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen.
Uber die Entziehung des Hebungsrechts (6 28) entscheidet auf Klage der
Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß.
Dritter Titel.
VDon Rechten und Dflichten Dritter in bezug auf den Wegebau.
33.
Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zwecke der Regulierung oder Ver-
legung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ist berechtigt, die Ubernagung
des Eigentums an den entbehrlich werdenden Teilen des alten Weges (§ 8) in
Anrechnung auf die Entschädigung zu verlangen, wenn sie mit seinem Grundstück
in unmittelbarem Zusammenhange stehen. Er ist verpflichtet, solche Wegeteile
auf Verlangen des Wegebaupflichtigen auf die ihm zu gewährende Entschädigung
in Anrechnung zu nehmen, wenn sie außerdem mit seinem Grundstücke wirtschaftlich
genutzt werden können.
Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch Anwendung auf die zwischen dem
alten und dem neuen Wege belegenen Trennstücke, welche der Wegebaupflichtige
über seinen Bedarf hinaus gemäß § 9 des Gesetzes über die Enteignung von
.Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hat übernehmen
müssen.
Die Entscheidung über die Berechtigung und die Verpflichtung zur Ulber-
nahme der Wegeteile oder Trennstücke sowie über die Höhe des auf die Ent-
schädigung anzurechnenden Betrags erfolgt in Ermangelung einer Einigung der
Beteiligten gemäß 9§24 ff. des genannten Gesetzes. Der Antrag auf llber=
nahme ist in dem nach §9 25 daselbst vorgesehenen Termine zu stellen.
34.
Soweit solche Wegeteile oder Trennstücke nicht zur Entschädigung (§ 33)
gebraucht werden, sind sie den angrenzenden Grundeigentümern zur Ubernahme
für einen ihrem Werte entsprechenden Preis anzubieten.
Darüber, welche Grundeigentümer und in welchen Anteilen sie zur Ulber-
nahme der Wegeteile oder Trennstücke berechtigt sein sollen, beschließt nach An-
hörung der Beteiligten der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als