Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt 
sind, der Bezirksausschuß. Diese Behörden haben dabei zugleich den Ubernahme- 
preis und die Frist festzusetzen, innerhalb welcher die als berechtigt bezeichneten 
Grundeigentümer bei Verlust ihrer Befugnis über deren Ausübung sich zu er- 
klären haben. Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grundeigentümern und 
nur hinsichtlich des Ubernahmepreises binnen drei Monaten nach der Lustellung 
des Beschlusses der Rechtsweg offen. Bis zum Ablaufe der in dem Beschlusse 
festgesetzten Frist dürfen die Wegeteile oder Trennstücke nicht anderweit veräußert 
werden. 
35. 
Mangels anderweiter öffentlich rechtlich wirksamer Regelung ist der Eigen- 
tümer von Gruben und künstlichen Gewässern verpflichtet, sie zur Sicherheit des 
Verkehrs auf den Wegen mit Schutzvorrichtungen zu versehen und diese zu 
unterhalten. 
Entsteht das Bedürfnis zur Herstellung oder Anderung von Schutzvorrich- 
tungen bei Anlegung neuer oder bei Verlegung bestehender Wege, so liegt die 
Verpflichtung zur Einrichtung solcher Anlagen dem Wegebaupflichtigen ob. Derarr 
hat sie auch mit der Maßgabe zu unterhalten, daß, wenn sie an Stelle bereits 
vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen getreten sind, ihre Unterhaltung 
dem bisherigen Unterhaltungspflichtigen verbleibt und letzterer lediglich für Er- 
schwerung seiner Unterhaltungspflicht von dem Wegebaupflichtigen zu entschädigen 
ist. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet § 7 Anwendung. 
/ 36. 
Die von einem Nachbargrundstück auf einen Weg herüberragenden Iste 
und Zweige von Bäumen oder Sträuchern müssen, soweit nötig, auf Verlangen 
der Wegepolizeibehörde von dem Eigentümer beseitigt werden, ohne daß dadurch 
ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird. 
Die Wegepolizeibehörde kann verlangen, daß bauliche Anlagen aller Art, 
Einhegungen, Bäume und Sträucher, die in Zukunft auf Nachbargrundstücken 
errichtet oder gepflanzt werden, vom Wege in der zu seiner Austrocknung erforder- 
lichen Entfernung, jedoch höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, 
zurückzubleiben. Ist ein Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung 
mit der Maßgabe angerechnet, daß von der äußeren Grabenkante ein Abstand 
bis zu einem Meter verlangt werden kann. Wo eine Straßen= und Bauflucht- 
linie auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von 
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 
(besetsamml. S. 561) besteht, bewendet es bei den Bestimmungen des genannten 
Gesetzes. 
Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Abs. 2 nur An- 
wendung, soweit das Grundstück seither nicht bereits forstlich oder gärtnerisch 
genutzt wurde. 
  
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