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837.
Sind Lohnarbeiter zu der dem Wegebaupflichtigen obliegenden Beseitigung
oder Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des Verkehrs infolge von Schneefall,
Schneewehen, Eisgang, Uberschwemmung oder sonstigen Ereignissen nicht recht-
zeitig oder nicht zu angemessenen Löhnen zu beschaffen, so sind die Einwohner der
Gemeinden, innerhalb deren Bezirke solche Ereignisse eingetreten sind, sowie der
benachbarten Gemeinden zur Leistung von Naturaldiensten nach Anordnung der
Wegepolizeibehörde verpflichtet. «
Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter, ihres Ersatzes
durch Leistung eines Geldbeitrags und der Befreiung von Naturaldiensten finden
die Bestimmungen des § 68 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetzsamml. S. 152) entsprechend Anwendung.
Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebaupflichtige Entschädigung
nach ortsüblichen Sätzen zu gewähren. Mangels Einigung wird die Entschädigung
vom Kreisausschusse, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern,
ein Kreis oder die Provinz beteiligt sind, vom Bezirksausschuß endgültig festgestellt.
Vierter Titel.
Schluß= und Abergangsbestimmungen.
38.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft und von diesem Zeit-
punkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vor-
schriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen in Beziehung auf die
Wegebaulast, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden.
Die Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufender
Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen ist ausgeschlossen.
39.
Das Gesetz, betreffend die Ausführung der 99 5 und 6 des Gesetzes vom
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial= und Kreisverbände, vom
8. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 497), das Gesetz, betreffend die Uberweisung
weiterer Dotationen an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902 (Gesetz-
samml. S. 167), die auf öffentliche Wege bezüglichen Vorschriften des Gesetzes
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml.
S. 225) und das Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, vom
18. August 1902 (Gesetzsamml. S. 315) werden von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht berührt.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung der in der
Wegepolizei begründeten Befugnisse, des Verfahrens und der Rechtsmittel gegen
die Anordnungen der Wegepolizeibehörden kommen die Bestimmungen der 9 55
bis 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237)
zur Anwendung. Wegen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinander-
setzungsbehörden in Wegebausachen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.