Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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45. 
Insoweit bezüglich vertragsmäßig vom Reiche oder Staate an Kommunal 
verbände zur dauernden Unterhaltung übertragener Wege eine Verpflichtung der 
städtischen oder ländlichen Gemeinden oder der selbständigen Gutsbezirke zu Hand- 
und Spanndiensten oder sonstigen Leistungen sowie der Eigentümer angrenzender 
Grundstücke zur Anlegung und Unterhaltung der Seitengräben besteht, wird sie 
aufrecht erhalten. 
Dem Hand= und Spanndienstpflichtigen steht es frei, an Stelle der Dienste 
eine Vergütung in Geld zu leisten. Der Wert eines Hand- und Spanndienst- 
tags wird von dem Bezirksausschusse für den ganzen Kreis oder einzelne Kreis- 
teile nach Anhörung des Kreisausschusses alle fünf Jahre festgesetzt. 
46. 
Die im § 45 Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen können durch Vereinbarung 
der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepolizeibehörde und erforderlichenfalls 
der Kommunalaufsichtsbehörde auf den wegebaupflichtigen weiteren Kommunal-= 
verband übertragen werden. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der Bezirksausschuß 
bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Antrag des 
Kreises unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit nach billigem Ermessen, ob 
und gegen welche Entschädigung die Verpflichtungen zu übertragen sind. 
Dem Antrage darf nur stattgegeben werden, wenn der Weg einem über 
die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehre dient und 
wenn seitens des nach § 45 Abs. 1 Verpflichteten der Einleitung des Ablösungs- 
verfahrens nicht innerhalb einer vom Bezirksausschusse gesetzten Frist widersprochen 
wird. Trotz Widerspruchs muß jedoch dem Antrage stattgegeben werden, soweit 
die Provinz oder ein Kreis einen solchen Weg kunstmäßig befestigt oder eine der- 
artige Befestigung beschlossen hat. 
Besteht die Verpflichtung der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur 
Anlegung und Unterhaltung der Seitengräben bei einem Gemeindewege, so finden 
hinsichtlich der Ubertragung dieser Verpflichtung auf die Gemeinde die Bestimmungen 
der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Stellung des Antrags 
nur die Gemeinde berechtigt ist. 
*47. 
Das Eigentum des Staates an Land= und Heerstraßen geht auf denjenigen 
Kommunalverband über, welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Wege- 
baulast an dem Wege obliegt. . 
Z48. 
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf 
selbständige Gutsbezirke entsprechende Anwendung (§ 122 Abs. 1 der Landgemeinde- 
ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891, 
Gesetzsamml. S. 233) mit der Maßgabe, daß für sie Ortsstatuten (G 16 Abs. 2)
	        
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