— 122 —
bei dem Kreis= (Bezirks-) Ausschusse statt. Gegen die Entscheidung des Bezirks-
ausschusses in den Fällen zu 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Be-
träge nicht aufgeschoben.
22.
Hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten wird der Zweckverband einer
Landgemeinde, bei Beteiligung von Städten oder Landkreisen einer Stadt gleich-
geachtet. Auf die Dienstvergehen des Verbandsvorstehers und seines Stellver-
treters finden nach der gleichen Unterscheidung die die ländlichen oder städtischen
Gemeindevorstände betreffenden Bestimmungen Anwendung.
Die gewählten Mitglieder des Verbandsausschusses werden vom Vorsitzenden
vereidigt. Sie können nach §# 39 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen
enthoben werden.
23.
Der Verbandsausschuf beschließt über die Offentlichkeit seiner Verhandlungen.
24.
Beschlüsse des Verbandsausschusses, welche betreffen
1. Anleihen, durch die der Zweckverband mit einem Schuldenbestande be-
lastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden
würde, sowie Ubernahme von Bürgschaften auf den Zweckverband,
2. Belastung der Verbandsglieder durch Umlagen über fünfundzwanzig
Prozent des Gesamtaufkommens der der Kreis-(Provinzial-, Besteuerung
zu Grunde liegenden Staats= und staatlich veranlagten Steuern,
bedürfen der Bestätigung durch den Kreis= beziehungsweise Bezirksausschuß.
(25.
Der vierte Titel der Landgemeindeordnungen
a) für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891
(Gesetzsamml. S. 233),
b) für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 (Gesetzsamml.
155),
e) ser die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 (Gesetzsamml.
301)
sowie § 18 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Versorgung der
Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetzsamml. S. 141), insoweit sich
diese letztere Bestimmung auf Zweckverbände bezieht, werden aufgehoben.
Soweit die Gesetze auf die in vorstehendem Absatz aufgehobenen Be-
stimmungen verweisen, tritt an deren Stelle das vorliegende Gesetz.
Die besonderen Bestimmungen über Feuerspritzen. und Bullenhaltungs-
verbände bleiben unberührt.