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der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in dessen Bezirke die Eltern des Kindes ihren
Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines solchen derjenige, in dessen Bezirke
sich der Wohnsitz des Kindes oder sein Aufenthaltsort befindet.
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß hat vor der Beschlußfassung den Kommunal=
verband und, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann, die
Eltern und den gesetzlichen Vertreter zu hören; er kann auch andere Personen,
insbesondere den Kreisarzt, den Leiter der zuständigen Taubstummen= beziehungs-
weise Blindenanstalt, den Ortsschulinspektor, den Ortsgeistlichen, den Lehrer, den
Gemeindevorsteher und andere zur Außerung auffordern oder als Sachverständige
oder Zeugen, nötigenfalls eidlich, vernehmen. Im übrigen finden auf das Ver-
fahren des Kreis-(Stadt-) Ausschusses die Bestimmungen der §#8. 115 bis 126 des
Gesetzes, betreffend die allgemeine Landesverwaltung, vom 30. Juli 1883 sinn-
gemäß Anwendung.
Der Beschluß ist den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter, der Schulaufsichts-
behörde und dem verpflichteten Kommunalverbande zuzustellen.
Die Beschwerde gemäß §# 121 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung steht den im Abs. 3 Genannten zu, den Eltern und dem gesetzlichen
Vertreter jedoch nur dann, wenn der Beschluß die Entscheidung der Schul-
deputation beziehungsweise Schulaufsichtsbehörde aufrecht erhält. Die. Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung.
86.
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulpflicht unterliegenden
taubstummen und blinden Kinder, für deren Unterricht nicht sonst in ausreichender
Weise gesorgt wird, müssen vom Beginne der Schulpflicht an, in den Fällen
des 9§ 5 nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, durch den Kommunal-=
verband in einer Blinden= oder Taubstummenanstalt oder an einem Orte unter-
gebracht oder belassen werden, von welchem aus sie eine unterrichtliche Veran-
staltung der bezeichneten Art besuchen können.
Verpflichtet ist der zur Fürsorge für das Blinden= und Taubstummen=
wesen allgemein berufene Kommunalverband, in dessen Bezirke die Eltern des
Kindes ihren Wohnsitz haben oder das Kind seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Verlegen die Eltern des Kindes ihren
Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes, so geht die Ver-
pflichtung auf diesen über.
Die Entscheidung über die Unterbringung oder Belassung des Kindes liegt
dem Kommunalverband ob.
Deas Kind ist, soweit das in dem Bezirke desselben Kommunalverbandes
möglich ist, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen. Wenn es nicht
in der Anstalt wohnt, muß es tunlichst in einer Familie seines Bekenntnisses
untergebracht werden. Dem Antrage der Eltern und des gesetzlichen Vertreters
des Kindes auf anderweite Unterbringung ist tunlichst Folge zu geben.