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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 28. —
(Nr. 11150.) Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das
Aufgebot von Fischereiberechtigungen. Vom 2. September 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie)
was folgt:
1.
Für Fischereiberechtigungen an Gewässern, die durch Bauausführungen der
staatlichen Wasserbauverwaltung betroffen werden, gelten die nachfolgenden Vor-
schriften.
2.
Die Fischereiberechtigungen können als selbständige Gerechtigkeiten ganz oder
für Teile der Gewässer auf den Staat übertragen werden.
Zu der 1lbertragung ist die Einigung des Fischereiberechtigten und des
Staates über die Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch erforderlich.
83.
Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder
der Beurkundung nach Maßgabe des Artikel 12 682, 4 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Gesetzsamml. 1899 S. 183).
Die Eintragung erfolgt auf Grund des bloßen Nachweises der Einigung
durch die Anlegung eines besonderen Blattes für die selbständige Gerechtigkeit.
Bei der Eintragung ist, falls die Berechtigung noch nicht im Grundbuch
eingetragen war, ersichtlich zu machen, daß der Staat das Recht nur erwirbt,
soweit es dem Ubertragenden zusteht.
84.
Für die Anlegung und Führung des besonderen Grundbuchblatts ist, wenn
die Fischereiberechtigung mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden
war, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über das Grundstück
zu führen hat.
Gesetzsammlung 1911. (Nr. 11150.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1911.