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Hat der Beamte auf der Dienstreise höhere Beträge aufwenden müssen,
als die Pauschvergütung beträgt, so werden ihm die Mehrauslagen bis zur Höhe
der Vergütung, welche nach den sonst anzuwendenden Vorschriften zu gewähren
wäre) erstattet. Der Beamte hat zu diesem Zwecke seine Auslagen nach den
einzelnen Arten summarisch geordnet anzugeben; eine Belegung ist nicht erforderlich.
5.
Diese Verfügung gilt nicht für Reisen, für welche an Stelle der in dem
Reisekostengesetz und den Ausführungsbestimmungen vom 24. September 1910
vorgesehenen Vergütungen gemäß §# 17 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 des
Reisekostengesetzes anderweitige Beträge in anderer als der in dieser Verfügung
vorgesehenen Weise festgesetzt sind oder festgesetzt werden.
86.
Diese Verfügung gilt nicht für Reisen, die zum Zwecke der Erledigung
von Dienstgeschäften im Auslande ganz oder teilweise außerhalb des Reichsgebiets
ausgeführt werden.
Berlin, den 13. Oktober 1911.
Königliches Staatsministerium.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lenge.
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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das am 2. September 1911 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ucker-
Meliorationsgenossenschaft in den Kreisen Prenzlau, Templin und Anger-
münde zu Seehausen im Kreise Angermünde durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Sonderausgabe
S. 705, ausgegeben am 9. September 1911;
2. das am 2. September 1911 Allerhöchst vollzogene Statut für die Melio-
rationsgenossenschaft Mechernich-Breitenbenden in Mechernich im Kreise
Schleiden durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Aachen Nr. 75
S. 417, ausgegeben am 5. Oktober 1911;