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Nr. 217.
Verlegung des Bezirkskommandos Schivelbein nach Dramburg.
Ich bestimme hierdurch: Das Kommando des Landwehr-Bataillonsbezirks Schivelbein wird am 1. Oktober 1888
nach Dramburg verlegt und nimmt von diesem Zeitpunkt ab genannter Bezirk die entsprechend veränderte
Bezeichnung an.
Hauptquartier Müncheberg den 18. September 1888. ,„
Wilhelm.
« Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 23. September 1888.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch bekannt gemacht.
No. 6183/9. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 11. September 1888.
Nr. 218.
Aeuderung der Geschäftseintheilung bei dem Allgemeinen Kriegs-Departement.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. September 1886 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1886
Seite 219/221) wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Bearbeitung sämmtlicher die Munition für
die Handfeuerwaffen betreffenden Angelegenheiten von der Artillerie-Abtheilung auf die Infanterie-Abtheilung
übergegangen ist.
No. 172/9. 88. K. M. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 12. September 1888.
Nr. 219.
Dislokation der 3. Infanterie--Brigade.
Im Auschluß an die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 12. April d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 112)
haben Seine Majestät der Kaiser und König zu befehlen geruht, daß zum 1. April 1889 der Stab der
3. Infanteric-Brigade von Danzig nach Allenstein verlegt wird.
No. 245/9. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 15. September 1888.
Nr. 220.
Behandlung der Dienstwohnungs-Inhaber und der zu Dienstwohnungen unbedingt Berechtigten im
Mobilmachungsfalle.
Unter Aufhebung des Erlasses vom 12. April 1881 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15 für 1881) wird Nach-
stehendes bestimmt: ·
1. Flir die mit mobilen Kriegsstellen beliehenen Offiziere, Sanitäts-Offiziere und Beamten der
Militär-Verwaltung ruht während der Dauer des mobilen Verhältnisses der Anspruch auf
Benutzung der ihnen für ihre Friedensstellen überwiesenen Dienstwohnungen.
Sie erhalten während dieser Zeit in der Kriegsbesoldung zugleich den gesetzlichen Wohnungs-
geldzuschuß (§. 7,1 der Kriegsbesoldungsvorschrift). 4
Gleichwohl können denjenigen Offizieren, Aerzten und Beamten, welche sich beim Eintritt
einer Mobilmachung im Genusse einer Dienstwohnung befinden, sofern sie es wünschen und soweit
nicht dringende dienstliche 2c. Rücksichten eine anderweitige Verwendung der Wohnungen durchaus
erforderlich machen, diese auch während des mobilen Verhältnisses gegen einen Abzug von der
Kriegsbesoldung belassen werden, welcher dem in der bisl erigen rriedensgarnison für die Benutzung
der Dienstwohnung einbehaltenen Wahnurgsgrldzus husse gleichkommt.