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Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung
dieser sowie der im Artikel IV unter A22 und B übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich zu
verständigen; sie bleiben indes auch bei einer derartigen Ubertragung für die
Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung
verhaftet.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Barzuschuß ist seitens der Herzog-
lich Sächsischen Regierung die eine Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bau-
arbeiten innerhalb ihres Landesgebiets, die andere Hälfte vier Wochen nach der
Betriebseröffnung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
auf die sich die Verpflichtungim Artikel IV unter Al des Vertrags nicht be-
zieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Er-
mittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen
in Anwendung bringen lassen als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu
Eisenbahnanlagen in ihren Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die Ver-
handlungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Ulberlassung in die
Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind,
namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Aus-
lagen der Gerichte zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel und
Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Landesregierungen. In den Tarifen für die Bahn sollen keine höheren
Einheitssätze in Anwendung kommen als für die anschließenden Strecken des
Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die
an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Landesregierung sein.
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheits-
rechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich