– 13 4
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht
zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet
sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, insbesondere
für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken und
sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-
Rudolstadt Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten; letztere sind auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung von den zuständigen Behörden der Landes-
regierung in Pflicht zu nehmen. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-
polizei liegt den Organen der Landesregierung ob. Sie werden den Bahnpolizei=
beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Sächsischen oder dem
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch
keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unter-
beamten dieser Art innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der
letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter,
unter denen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug häben, zur
Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von
den Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Patz greifen — auch
nach den Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung verpflichten sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr ge-
hörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahn
sich im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be-
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung
unter die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebs-