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Preußische Gesetzsammlung
. Nr. 7. —
Inhalt: Ministerialerklärung, betreffend die Herstellung einer Lweigbahn von der Nebenbahnlinie
Blankenburg—Tanne der Halberstadt-= Blankenburger Eisenbahn nach dem sogenannten Kalten Tale,
S. 209. — Bekauntmachung der Ministerialerklärung vom 9. Februar 1911 zu dem Vertrage
zwischen Preußen und Bremen wegen einer Erweiterung der Hafen- und Verkehrsanstalten zu Bremer-
haven und eines aus diesem Anlasse vorzunehmenden Austausches von Gebieten bei Bremerhaven und
bei Fischerhude, Kreis Achim, vom 21. Mai 1904 in Verbindung mit dem Zusatzvertrage vom
26. Mai 1905, S. 2#1. — Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch
die Regierungsamtsblätter verdffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 22.
(Nr. 11108.) Ministerialerklärung, betreffend die Herstellung einer Zweigbahn von der Neben-
bahnlinie Blankenburg—Tanne der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn
nach dem sogenannten Kalten Tale. Vom 24. Februar 1911.
D. Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft in Blankenburg (Harz)
beabsichtigt, von einem Punkte bheer Nebenbahnlinie Blankenburg—DTanne (zwischen
Rübeland und Elbingerode) eine 1)7 Kilometer lange vollspurige Zweigbahn nach
dem sogenannten Kalten Tale zu erbauen, von der die Anfangsstrecke auf König-
lich Preußisches Staatsgebiet, die Reststrecke auf Herzoglich Braunschweigisches
Staatsgebiet entfällt.
Von der Herzoglich Braunschweigischen Staatsregierung, der die Ober-
aufsicht über die Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngelellshaf im allgemeinen
obliegt, ist die auf Herzoglich Braunschweigischem Staatsgebiete gelegene Teilstrecke
der Zweigbahn bereits als Nebenbahnlinie unter Verleihung des Enteignungsrechts
genehmigt worden. Die Königlich Preußische Staatsregierung ist bereit, die
Konzession für ihr Staatsgebiet ebenfalls zu erteilen. Da dieses Gebiet nur in
einer Länge von etwa 140 Meter berührt wird, sind die Königlich Preußische
und die Herzoglich Braunschweigische Staatsregierung übereingekommen, von der
Abschließung eines förmlichen Staatsvertrags abzusehen und über die Bedingungen,
unter denen Bau und Betrieb der Lweigbahn innerhalb des Königreichs Preuwen
zulässig sein soll, Ministerialerklärungen auszutauschen.
Demgemäß wird die Königlich Preußische Staatsregierung innerhalb ihres
Gebiets die Konzession zum Bau und Betriebe der Zbeigbahn alsbald unter
folgenden Bedingungen erteilen:
1. Die ganze Zweigbahn, einschließlich des am Ende anzulegenden Bahn-
hofs Kaltetal, bildet einen wesentlichen Bestandteil des Halberstadt-
Gesetzsammlung 1911. (Nr. 11108—11109.) 7
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1911.