Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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mittel feilhalten (5 171i Abs. 1), abgeschlossenen Verträge sind dem 
Oberbergamte mitzuteilen. 
11. Im 8 172 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung: 
Diejenigen Arbeiter, welche gemäß § 171 Abs. 1 und 3 der 
Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Kranken- 
kasse § 168 a) als Mitglieder angehören, sowie diejenigen Beamten, 
deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark an Ent- 
gelt nicht übersteigt, sind ohne Antrag als Mitglieder in die Pensions- 
kasse des Knappschaftsvereins aufzunehmen, sofern sie den in den 
Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebensalter und Gesundheit 
genügen. Als Erfordernis für die Aufnahme darf das Mindestlebens- 
alter nicht über achtzehn Jahre und das Hochstlebensalter nicht unter 
vierzig Jahre festgesetzt werden. 
Die Beamten mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienste von 
mehr als zweitausend Mark sind, auch wenn ihr jährliches Gesamt- 
einkommen viertausend Mark übersteigt, unter den im Abs. 1 bezeich- 
neten Voraussetzungen berechtigt, den Pensionskassen als Mitglieder 
beizutreten. 
12. Im §9. 173 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Ansprüche des Unterstützungsberechtigten auf die Leistungen 
der Knappschaftsvereine und Krankenkassen können mit rechtlicher Wir- 
kung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen: 
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor 
Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organe 
des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse oder einem seiner 
Mitglieder erhalten hat; 
2. der im 9 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forde- 
rungen; 
3. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung 
ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeit- 
eber und Kassen, die an ihre Stelle getreten sind; die Ubertragung, 
Vemfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen 
Ersatzansprüche zulässig; 
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten 
fällig sind. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den An- 
spruch mit Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder zum Teil 
auf andere übertragen. Welche Behäörde zuständig ist, bestimmt der 
Minister für Handel und Gewerbe. 
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11207.) 24
	        
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