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mittel feilhalten (5 171i Abs. 1), abgeschlossenen Verträge sind dem
Oberbergamte mitzuteilen.
11. Im 8 172 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
Diejenigen Arbeiter, welche gemäß § 171 Abs. 1 und 3 der
Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Kranken-
kasse § 168 a) als Mitglieder angehören, sowie diejenigen Beamten,
deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark an Ent-
gelt nicht übersteigt, sind ohne Antrag als Mitglieder in die Pensions-
kasse des Knappschaftsvereins aufzunehmen, sofern sie den in den
Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebensalter und Gesundheit
genügen. Als Erfordernis für die Aufnahme darf das Mindestlebens-
alter nicht über achtzehn Jahre und das Hochstlebensalter nicht unter
vierzig Jahre festgesetzt werden.
Die Beamten mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienste von
mehr als zweitausend Mark sind, auch wenn ihr jährliches Gesamt-
einkommen viertausend Mark übersteigt, unter den im Abs. 1 bezeich-
neten Voraussetzungen berechtigt, den Pensionskassen als Mitglieder
beizutreten.
12. Im §9. 173 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Ansprüche des Unterstützungsberechtigten auf die Leistungen
der Knappschaftsvereine und Krankenkassen können mit rechtlicher Wir-
kung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen:
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor
Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organe
des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse oder einem seiner
Mitglieder erhalten hat;
2. der im 9 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forde-
rungen;
3. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung
ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeit-
eber und Kassen, die an ihre Stelle getreten sind; die Ubertragung,
Vemfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen
Ersatzansprüche zulässig;
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten
fällig sind.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den An-
spruch mit Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder zum Teil
auf andere übertragen. Welche Behäörde zuständig ist, bestimmt der
Minister für Handel und Gewerbe.
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11207.) 24