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18. Hinter § 181 werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
18. k
Die laufende Verwaltung kann durch die Satzung einem oder
mehreren Vorstandsmitgliedern oder Beamten (der Verwaltung) über-
tragen werden. Die Verwaltung entscheidet über alle aus der Satzung
sich ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder, sofern nicht der
Vorstand die Entscheidung sich selbst vorbehalten oder einem nach
näherer Bestimmung der Satzung bestellten Ausschuß übertragen hat.
Die Entscheidung über Anträge auf Invaliditätserklärung sowie die
Festsetzung der aus der Pensionskasse zu gewährenden Unterstützungen
bleibt indessen stets dem Vorstand oder dem Ausschusse vorbehalten.
Auf die Zusammensetzung solcher Ausschüsse findet § 180 Anwendung.
Ihre Wahl erfolgt durch den Vorstand, sofern diese Wahl nicht durch
die Satzung der Generalversammlung vorbehalten ist. Für die Wahl
durch den Vorstand gilt § 181e Abs. 2 entsprechend.
Der Vorstand oder Ausschuß entscheidet über Ansprüche auf
Leistungen der Krankenkasse und der Pensionskasse sowie über das
Mitgliedverhältnis und die zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge
nach Fimmenmenhent Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§ 181 aa.
Gegen Entscheidungen der Verwaltung über Ansprüche auf
Leistungen der Krankenkasse sowie über das Mitgliedverhältnis zur
Krankenkasse und die zu dieser zu entrichtenden Eintrittsgelder und
Beiträge kann die Entscheidung des Vorstandes oder eines nach § 181a
Abs. 1 zu bestellenden Ausschusses angerufen werden.
Der Antrag auf Entscheidung des Vorstandes oder Ausschusses
ist binnen einem Monate nach Bekanntgabe des Bescheids der Ver-
waltung schriftlich bei dieser anzubringen.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
können selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig
verfolgen.
Der § 181a Abs. 2 gilt entsprechend.
& 181 b.
Für einen einzelnen Knappschaftsverein oder eine besondere Kranken-
kasse (H 168 a) kann die Entscheidung der im & 181 aa Abs. 1 be-
zeichneten Angelegenheiten durch den Minister für Handel und Gewerbe
nach Anhörung des Vereins dem Versicherungsamte (§ 36 der Reichs-
versicherungsordnung) an Stelle des Vorstandes oder Ausschusses über-
tragen werden. In diesem Falle regelt sich das Verfahren entsprechend
nach den für das Versicherungsamt geltenden Bestimmungen.
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