Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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18. Hinter § 181 werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
18. k 
Die laufende Verwaltung kann durch die Satzung einem oder 
mehreren Vorstandsmitgliedern oder Beamten (der Verwaltung) über- 
tragen werden. Die Verwaltung entscheidet über alle aus der Satzung 
sich ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder, sofern nicht der 
Vorstand die Entscheidung sich selbst vorbehalten oder einem nach 
näherer Bestimmung der Satzung bestellten Ausschuß übertragen hat. 
Die Entscheidung über Anträge auf Invaliditätserklärung sowie die 
Festsetzung der aus der Pensionskasse zu gewährenden Unterstützungen 
bleibt indessen stets dem Vorstand oder dem Ausschusse vorbehalten. 
Auf die Zusammensetzung solcher Ausschüsse findet § 180 Anwendung. 
Ihre Wahl erfolgt durch den Vorstand, sofern diese Wahl nicht durch 
die Satzung der Generalversammlung vorbehalten ist. Für die Wahl 
durch den Vorstand gilt § 181e Abs. 2 entsprechend. 
Der Vorstand oder Ausschuß entscheidet über Ansprüche auf 
Leistungen der Krankenkasse und der Pensionskasse sowie über das 
Mitgliedverhältnis und die zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge 
nach Fimmenmenhent Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt. 
  
  
§ 181 aa. 
Gegen Entscheidungen der Verwaltung über Ansprüche auf 
Leistungen der Krankenkasse sowie über das Mitgliedverhältnis zur 
Krankenkasse und die zu dieser zu entrichtenden Eintrittsgelder und 
Beiträge kann die Entscheidung des Vorstandes oder eines nach § 181a 
Abs. 1 zu bestellenden Ausschusses angerufen werden. 
Der Antrag auf Entscheidung des Vorstandes oder Ausschusses 
ist binnen einem Monate nach Bekanntgabe des Bescheids der Ver- 
waltung schriftlich bei dieser anzubringen. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 
können selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig 
verfolgen. 
Der § 181a Abs. 2 gilt entsprechend. 
& 181 b. 
Für einen einzelnen Knappschaftsverein oder eine besondere Kranken- 
kasse (H 168 a) kann die Entscheidung der im & 181 aa Abs. 1 be- 
zeichneten Angelegenheiten durch den Minister für Handel und Gewerbe 
nach Anhörung des Vereins dem Versicherungsamte (§ 36 der Reichs- 
versicherungsordnung) an Stelle des Vorstandes oder Ausschusses über- 
tragen werden. In diesem Falle regelt sich das Verfahren entsprechend 
nach den für das Versicherungsamt geltenden Bestimmungen. 
24°
	        
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