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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 20. ——
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Wärttemberg und Baden andererseits
zur Regelung der Lotterieverhältnisse, S. 117. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation
des am 29. Juli 1911 unterzeichneten Staatsvertrags zwischen Preußen einerseits und Bayern,
Württemberg und Baden andererseits zur Regelung der Lotterieverhältaisse durch Preußen, Würt-
temberg und Baden, S. 128.
(Nr. 11208.) Staatsvertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und
Baden andererseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 29. Juli 1911.
N Seine Majestät der König von Preußen einerseits und Seine König-
liche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen
Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seine Majestät der König von
Württemberg sowie Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden anderer-
seits übereingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse
zu schließen, haben die zu diesem Zwecke keseellen ommissare, nämlich
für Preußen:
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der Generallotterie-
direktion Dr. Lewald,
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Goedecke und
der Geheime Legationsrat Dr. Lentze,
für Bayern:
der Ministerialrat Dr. Wolf und
der Legationsrat Dr. von Schoen,
für Württemberg:
der Generalmajor von Graevenitz und
der Ministerialrat Dr. Hegelmaier,
für Baden: «
der Ministerialdirektor Dr. Nieser,
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
Das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Groß-
herzogtum Baden schließen sich für die Dauer dieses Vertrags der Königlich
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11208—11209.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1912.