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wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste
bestritten hat, ganz oder teilweise der Familie überwiesen werden.
Die Leistungen können durch die Satzung an die Lurücklegung einer be-
stimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren
Zeitraum als fünf Jahre nicht festgesetzt werden.
Eine Invalidenpension nach Abs. 1 Nr. 1 ist bereits vor zurückgelegter
Wartezeit zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Verunglückung bei der
Berufsarbeit verursacht ist.
Steht eine der im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unterstützungen
einem Ausländer zu, so kann der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen
Reiche nicht besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem
dreifachen Jahresbetrage der Unterstützung abgefunden werden.
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension eine
Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit erscheinen
läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden.
% 1.
Die Bemessung der Invalidenpensionen und der Witwenpensionen erfolgt
durch die Satzung, und zwar lediglich nach alljährlich oder allmonatlich oder
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen, so daß der Betrag der im Einzel-
falle zu gewährenden Pension gleich der Summe der von dem Mitglied er-
dienten Steigerungssätze ist. Der Betrag der Steigerungssätze ist sowohl für
die Invalidenpensionen wie für die Witwenpensionen und — soweit für die
Pensionskassenleistungen Mitgliederklassen bestehen — auch für jede Mitglieder-
klasse besonders festzusetzen. Hierbei ist zulässig, die Steigerungssätze nach Dienst-
alterszeiten verschieden zu bemessen.
Die hiernach zu gewährenden Invalidenpensionen und Witwenpensionen sind
in Tabellen ersichtlich zu machen, welche der Satzung beizufügen sind.
Die Bemessung der Beihilfen zur Erziehung der Kinder verstorbener Mit-
glieder und Invaliden erfolgt durch die Satzung entweder unter Berücksichtigung
des von dem Mitgliede zurückgelegten Dienstalters, und alsdann gleichfalls nach
den vorstehenden Grundsätzen, oder ohne Berücksichtigung dieses Dienstalters in
festen Monatssätzen für die einzelnen etwa bestehenden Mitgliederklassen.
832.
Mitglieder der Pensionskassen werden bei Ubernahme von Beschäftigung
im Bezirk eines anderen Knappschaftsvereins ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter
Mitglieder der Pensionskasse dieses Vereins mit ihrem bisherigen Dienstalter,
sofern sie nicht erst zu einem Zeitpunkte Pensionskassenmitglied geworden sind, zu
welchem sie das in der Satzung des neuen Vereins als Erfordernis für die Auf-
nahme aufgestellte Lebensalter bereits überschritten hatten und sofern sie zur Be-
rufsarbeit nicht bereits unfähig sind (6 30 Abs. 1 Nr. 1). Liegt zwischen dem