— 151 —
Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft im bisherigen Vereine begruͤndenden Be-
schäftigung und der Ubernahme der Beschäftigung im Bezirke des neuen Vereins
ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so ist die Ubernahme in die Pensions-
kasse des neuen Vereins an die weitere Voraussetzung gebunden, daß das Mit-
glied den in der Satzung des neuen Vereins für die Aufnahme in die Pensions-
kasse aufgestellten Erfordernissen über Gesundheit genügt.
Tritt ein solches Mitglied, welches zwei oder mehreren Pensionskassen an-
gehört hat, oder seine Witwe in den Genuß der im §& 30 Abs. 1 Nr. 1 beziehungs-
weise 2 bestimmten Leistungen, so hat jede beteiligte Penfionskasse für die Zeit,
während welcher das Mitglied ihr angehört hat, die Summe der bei ihr erdienten
Steigerungssätze zu gewähren. Hierbei kommen Mitgliedzeiten unter einem Jahre
auch bei Pensionskassen mit Jahressteigerungssätzen und zwar insoweit in An-
rechnung, als diese Mitgliedzeiten in Verbindung mit den in anderen beteiligten
Pensionskassen zurückgelegten Mitgliedzeiten sich zu vollen Jahren ergänzen lassen.
Der Steigerungssatz für diese weniger als ein Jahr betragenden Mitgliedzeiten
berechnet sich alsdann auf denjenigen Bruchteil des Jahressteigerungssatzes, welcher
der Zahl der in Betracht kommenden vollen Beitragsmonate entspricht.
Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Leistungen der beteiligten
Pensionskassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein, dessen Pensionskasse
das Mitglied zuletzt angehört hat. Letzterer hat den übrigen beteiligten Vereinen
die nach der Berechnung auf sie entfallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die
demnach im Laufe eines Vierteljahrs fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung
des Verwaltungszwangsverfahrens spätestens bis zum Schlusse des ersten Monats
des folgenden Vierteljahrs zu erstatten.
Streitigkeiten über die Anteile an der Aufbringung der Leistungen entscheidet
in diesen Fällen unter Ausschluß des Rechtswegs das Oberbergamt, wenn die
Vereine verschiedenen Oberbergamtsbezirken angehören, der Minister für Handel
und Gewerbe.
Die im §5 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Leistungen werden stets
nach der Satzung desjenigen Knappschaftsvereins berechnet, welchem der Verstor-
bene zur Zeit seines Todes als Mitglied oder Invalide angehört hat, und von
diesem Knappschaftsverein allein getragen.
/ 33.
MRitglieder der Pensionskassen, welche, ohne arbeitsunfähig zu sein, aus
der die Mitgliedschaft begründenden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung
ausscheiden und nicht Mitglieder einer anderen Knappschaftspensionskasse werden,
find bei einem Dienstalter von wenigstens fünf Jahren berechtigt, sich die bis
dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen durch Zahlung einer
in der Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten, deren monatlicher
Betrag eine Mark nicht übersteigen darf.