Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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geschuldete Beiträge; 
. gezahlte Vorschüsse/ 
. zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen; 
.Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat; 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
S 
/ 3. 
Sowohl die Mitglieder als auch die Werksbesitzer haben zu den Kranken- 
kassen und den Pensionskassen Beiträge zu leisten. Die Beiträge der Werks- 
besitzer für beitrittspflichtige Mitglieder dürfen nicht geringer als die Beiträge 
dieser Mitglieder sein. 
Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge 
zu den Krankenkassen zu entrichten. Das gleiche gilt während des Bezugs des 
Wochen= und des Schwangerengeldes. 
Zur Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige Mitglieder sind die Werks- 
besitzer nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nichtbeitrittspflich- 
tiges Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat das nichtbeitrittspflichtige 
Mitglied neben dem Mitgliedsbeitrag auch den auf den Werksbesitzer entfallenden 
Beitrag seinerseits zu entrichten. 
/ 37. 
Die Beiträge der Mitglieder zur Krankenkasse sind in einem Bruchteil ihres 
Arbeitslohns oder Gehalts oder in einem festen Satze so zu bemessen, daß sie 
unter Hinzurechnung der Beiträge der Werksbesitzer und der etwaigen sonstigen 
Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren gesetzliche und satzungsmäßige Aus- 
gaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichen- 
falls den Reservefonds bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
  
/ 38. 
Reichen die Mittel einer besonderen Krankenkasse (6 5) zur Deckung der 
laufenden Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer zur Leistung der erforder- 
lichen Vorschüsse verpflichtet. 
/ 329. 
Werden die gesetzlichen Regelleistungen (§ 13) einer besonderen Kranken- 
kasse (§ 5) durch die Beiträge, nachdem diese für die Mitglieder vier Prozent 
des durchschnittlichen Arbeitslohns oder Gehalts erreicht haben, nicht gedeckt, so 
haben die Werksbesitzer die zur Deckung der gesetzlichen Regelleistungen erforder- 
lichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11214.) 31
	        
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