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geschuldete Beiträge;
. gezahlte Vorschüsse/
. zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen;
.Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat;
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat.
Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
S
/ 3.
Sowohl die Mitglieder als auch die Werksbesitzer haben zu den Kranken-
kassen und den Pensionskassen Beiträge zu leisten. Die Beiträge der Werks-
besitzer für beitrittspflichtige Mitglieder dürfen nicht geringer als die Beiträge
dieser Mitglieder sein.
Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge
zu den Krankenkassen zu entrichten. Das gleiche gilt während des Bezugs des
Wochen= und des Schwangerengeldes.
Zur Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige Mitglieder sind die Werks-
besitzer nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nichtbeitrittspflich-
tiges Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat das nichtbeitrittspflichtige
Mitglied neben dem Mitgliedsbeitrag auch den auf den Werksbesitzer entfallenden
Beitrag seinerseits zu entrichten.
/ 37.
Die Beiträge der Mitglieder zur Krankenkasse sind in einem Bruchteil ihres
Arbeitslohns oder Gehalts oder in einem festen Satze so zu bemessen, daß sie
unter Hinzurechnung der Beiträge der Werksbesitzer und der etwaigen sonstigen
Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren gesetzliche und satzungsmäßige Aus-
gaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch-
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichen-
falls den Reservefonds bis zu dieser Höhe zu ergänzen.
/ 38.
Reichen die Mittel einer besonderen Krankenkasse (6 5) zur Deckung der
laufenden Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer zur Leistung der erforder-
lichen Vorschüsse verpflichtet.
/ 329.
Werden die gesetzlichen Regelleistungen (§ 13) einer besonderen Kranken-
kasse (§ 5) durch die Beiträge, nachdem diese für die Mitglieder vier Prozent
des durchschnittlichen Arbeitslohns oder Gehalts erreicht haben, nicht gedeckt, so
haben die Werksbesitzer die zur Deckung der gesetzlichen Regelleistungen erforder-
lichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11214.) 31