Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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84. 
Dem Landtag ist von 3 zu 3 Jahren bei dessen regelmäßiger Zusammen- 
kunft über die Ausführung dieses Gesetzes und der früheren gleichartigen Gesetze 
Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1912. 
## S. Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. 
Zugleich für den Minister des Innern: 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. 
  
  
  
(Nr. 11218.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Trier. Vom 19. Juni 1912. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Die Landgemeinde Pallien, die Landgemeinde St. Matthias-St. Medard- 
Feyen, mit Ausnahme der Grundstücke Flur 3 Nr. 1 bis 32 von St. Matthias, 
sowie die Landgemeinde Heiligkreuz werden mit Wirkung vom 1. April 1912 ab 
von dem Landkreise Trier abgetrennt und unter den in den Anlagen 1 bis 3 der 
Begründung zum Entwurfe dieses Gesetzes unter I enthaltenen, im Amtsblatte 
der Königlichen Regierung zu Trier ## veröffentlichenden Bedingungen mit der 
Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Trier vereinigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1912. 
#. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
Zugleich für den Minister des Innern: 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
—„;— 
 
	        
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