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(Nr. 11226.) Kirchengesetz wegen Abänderung des Kirchengesetzes vom 30. Mai 1894, be-
treffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher
Notstände in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 16. Juli 1912.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für zie evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
Einziger Artikel.
Der &3 des Kirchengesetzes vom 30. Mai 1894, betreffend die Errichtung
eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Notstände in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, (Gesetzsamml. S. 91) wird aufgehoben-
und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der Gesamtbetrag der Kirchensteuer (§ 2) wird durch das Landeskonsistorium
alljährlich festgestellt. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung
des voraufgegangenen Steuerjahrs zugrunde zu legen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, den 16. Juli 1912.
. S§.) Wilhelm.
v. Drott zu Solz.
(Nr. 11227.) Kirchengesetz wegen Abänderung des Kirchengesetzes vom 26. Mai 1888, betreffend
die Deckung der durch die Beaufsichtigung des kirchlichen Bauwesens er-
wachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 16. Juli 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
Einziger Artikel.
Der § 1 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 1888, betreffend die Deckung
der durch die Beaufsichtigung des kirchlichen Bauwesens erwachsenden Kosten in
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, (Gesetzsamml. S. 222)
erhält folgende Fassung: