Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

. der Nebeneisenbahn von Pollnow nach Zollbrück (Pomm.) der 
Eisenbahndirektion in Danzig, 
. der Nebeneisenbahn von Maltsch nach Wohlau der Eisenbahn- 
direktion in Breslau, 
. der Nebeneisenbahn von Celle nach Braunschweig mit Abzweigung 
nach Peine der Eisenbahndirektion in Hannover, 
der Nebeneisenbahn von Hilders nach Wüstensachsen und der Ver- 
bindungsbahn bei Bebra der Eisenbahndirektion in Frankfurt (Main), 
7. der Nebeneisenbahnen von Herscheid nach Lüdenscheid und von 
Velbert nach Kettwig der Eisenbahndirektion in Elberfeld, 
8. der Verbindungsbahn zwischen Rüdesheim (Geisenheim) und 
Sarmsheim (Ockenheim) der Eisenbahndirektion in Mainz 
übertragen wird; 
II. Verwaltung und Betrieb der Bergheimer Kreisbahnen und der Mäödrath- 
Liblar-Brühler Eisenbahn vom Tage ihres Uberganges auf den Staat 
ab der Eisenbahndirektion in Cöln übertragen werden. « 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und 
dauernden Beschränkung der Grundstücke, die zur Bauausführung nach 
den von Ihnen festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen Anwendung sfinden soll: 
1. für die im § 1 unter Ia und b des oben erwähnten Gesetzes 
aufgeführten neuen Eisenbahnlinien — bezüglich der unter Ib 5 
aufgeführten Nebeneisenbahn von Celle nach Braunschweig mit 
rllwesgun nach Peine, soweit sie im preußischen Staatsgebiete 
belegen ist; 
2. für ie im & 1 unter III a. a. O. innerhalb diesseitigen Staats- 
gebiets vorgesehenen Bauausführungen an bestehenden Bahnen, für 
die das Enteignungsrecht nicht bereits nach den geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift; 
3. für die im & 1 unter IV1 und 2 ag. a. O. vorgesehenen Ver- 
bindungsbahnen — bezüglich des unter IVI2 aufgeführten Ver- 
bindungsbahn zwischen Rüdesheim (Geisenheim) und Sarmsheim 
(Ockenheim), soweit preußisches Staatsgebiet in Frage kommt; 
4. für die im 9 2 a. a. O. vorgesehene Nebeneisenbahn, soweit das 
Enteignungsrecht nicht schon nach Meinem Erlasse vom 6. Juli 
1908 (Gesetzsamml. S. 168) auf sie anwendbar ist. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Balholm, an Bord M. B. „Hohenzollern“, den 30. Juli 1912. 
Wilhelm. 
v. Breitenbach. 
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An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
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