. der Nebeneisenbahn von Pollnow nach Zollbrück (Pomm.) der
Eisenbahndirektion in Danzig,
. der Nebeneisenbahn von Maltsch nach Wohlau der Eisenbahn-
direktion in Breslau,
. der Nebeneisenbahn von Celle nach Braunschweig mit Abzweigung
nach Peine der Eisenbahndirektion in Hannover,
der Nebeneisenbahn von Hilders nach Wüstensachsen und der Ver-
bindungsbahn bei Bebra der Eisenbahndirektion in Frankfurt (Main),
7. der Nebeneisenbahnen von Herscheid nach Lüdenscheid und von
Velbert nach Kettwig der Eisenbahndirektion in Elberfeld,
8. der Verbindungsbahn zwischen Rüdesheim (Geisenheim) und
Sarmsheim (Ockenheim) der Eisenbahndirektion in Mainz
übertragen wird;
II. Verwaltung und Betrieb der Bergheimer Kreisbahnen und der Mäödrath-
Liblar-Brühler Eisenbahn vom Tage ihres Uberganges auf den Staat
ab der Eisenbahndirektion in Cöln übertragen werden. «
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und
dauernden Beschränkung der Grundstücke, die zur Bauausführung nach
den von Ihnen festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetz-
lichen Bestimmungen Anwendung sfinden soll:
1. für die im § 1 unter Ia und b des oben erwähnten Gesetzes
aufgeführten neuen Eisenbahnlinien — bezüglich der unter Ib 5
aufgeführten Nebeneisenbahn von Celle nach Braunschweig mit
rllwesgun nach Peine, soweit sie im preußischen Staatsgebiete
belegen ist;
2. für ie im & 1 unter III a. a. O. innerhalb diesseitigen Staats-
gebiets vorgesehenen Bauausführungen an bestehenden Bahnen, für
die das Enteignungsrecht nicht bereits nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift;
3. für die im & 1 unter IV1 und 2 ag. a. O. vorgesehenen Ver-
bindungsbahnen — bezüglich des unter IVI2 aufgeführten Ver-
bindungsbahn zwischen Rüdesheim (Geisenheim) und Sarmsheim
(Ockenheim), soweit preußisches Staatsgebiet in Frage kommt;
4. für die im 9 2 a. a. O. vorgesehene Nebeneisenbahn, soweit das
Enteignungsrecht nicht schon nach Meinem Erlasse vom 6. Juli
1908 (Gesetzsamml. S. 168) auf sie anwendbar ist.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Balholm, an Bord M. B. „Hohenzollern“, den 30. Juli 1912.
Wilhelm.
v. Breitenbach.
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An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
—. 4 "“““—