Preußische Gestz ammlung
—Nr. 34.
Inhalt: Kirchengesetz wegen Abänderung des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906, betreffend die Ver-
stärkung des landeskirchlichen Hilfsfonds, S. 219. — Versügung des Ministers der öffent-
lichen Arbeiten, betreffend die Verlegung des Grenzpunkts zwischen den Verwaltungsbezirken der
Königlichen Eisenbahndirektionen in Elberfeld und Essen (Nuhr) auf der Strecke Unna —-Hamm,
S. 220. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 220.
(Nr. 11235.) Kirchengesetz wegen Abänderung des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906, be-
treffend die Verstärkung des landeskirchlichen Hilfssonds. Vom 15. Okto-
ber 1912. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
. §1.
Die Ausgaben, welche notwendig sind:
1. zur Durchführung des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906, betreffend
die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in der evange-
lisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, (Gesetzsamml. S. 365),
2. zur Vermehrung der Zahl der Kooperatoren und zur Aufbesserung
ihrer Bezüge,
3. zur Aufbesserung des Gehalts der persönlichen Kollaboratoren,
werden, soweit sie nicht mit den aus Staatsmitteln zur Verfügung gestellten
Beträgen gedeckt werden, auf den gemäß §# 24 Abs. 1 des Pfarrbesoldungs.
gesetzes vom 2. Juli 1898 gegründeten landeskirchlichen Hilfsfonds übernommen.
82.
Zu den im § 1 angegebenen Zwecken dient die durch das Kirchengesetz
vom 16. Juli 1906, betreffend die Verstärkung des landeskirchlichen Hilfsfonds,
(Gesetzsamml. S. 370) angeordnete jährliche Umlage von einem Viertel Prozent
der von den Mitgliedern der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover
zu zahlenden Staatseinkommensteuer.
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11235—11236.) 45
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1912.