— 231 —
tümer Waldeck und Pyrmont wohnhaften Arzte in gleicher Weise zuständig sein
sollen wie für die innerhalb der genannten Provid wohnhaften Arzte, jewie,
daß die ersteren innerhalb des Wahlbezirkes des Regierungsbezirkes Cassel im
derselben Weise wahlberechtigt und wählbar sein sollen wie die in diesem Re-
gierungsbezirke wohnhaften Arzte.
. Das im Artikel II erwähnte Gesetz wird die entsprechenden landesgesetzlichen
Vorschriften für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont enthalten. Insbesondere
wird es den Behörden der Fürstentümer diejenigen Pflichten gegenüber der Arzte-
kammer auferlegen, welche den Behörden im Königreiche Preußen ihr gegenüber
obliegen.
« Artikel IV.
Die Arztekammer der preußischen Provinz Hessen-Nassau soll befugt sein,
nach Maßgabe des & 2 der preußischen Verordnung vom 25. Mai 1887 Vor-
stellungen und Anträge an das Landesdirektorium in Arolsen zu richten.
Desgleichen soll sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern des Landes-
direktoriums über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich zu äußern,
wozu ihr das Landesdirektorium im geeigneten Falle Gelegenheit geben wird.
Artikel V.
An dem Tage, der auf das Inkrafttreten des im Artikel II und Ar-
tikel III Abs. 2 erwähnten Gesetzes folgt, treten die Abmachungen in den Ar-
tikeln I, III Abs. 1 und IV in Kraft. Sollte das vorbezeichnete Gesetz nicht
spätestens bis zum 1. Juli 1913 erlassen sein, so gilt dieser Vertrag als auf-
gehoben.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag kann von jedem der beiden vertragschließenden
Teile gekündigt werden und tritt alsdann mit dem Ablaufe des 31. Dezember
des auf das Kündigungsjahr folgenden Jahres außer Kraft.
Artikel VII.
Dieser Staatsvertrag soll zweimal ausgefertigt und die Auswechselung der
Urkunden möglichst bald bewirkt werden.
Berlin und Arolsen, den 24./25. Oktober 1912.
L. S.) Dr. Saenger. #. S.) v. Schmeling.
Die Auswechselung der Urkunden hat stattgefunden und dem Vertrag ist
die landesherrliche Genehmigung erteilt worden.