Contents: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post. Telegraphie. $ 113. 313 
2. Die Gebühr für Personenbeförderung mit den ordent- 
lichen Posten oder durch Extraposten ist reglementsmäßig festgestellt, 
sie muß — mit Ausnahme des Postillontrinkgeldes bei Extraposten — 
im voraus entrichtet werden ®°. 
3. Die Gebühren für Postanweisungen, Postaufträge 
und Nachnahmesendungen, auf welche häufig ebenfalls die 
Bezeichnung Porto angewendet wird, sind für den internen Verkehr 
reglementsmäßig”®, für den internationalen Verkehr vertragsmäßig 
festgestellt ”!. Sie müssen mit Ausnahme der Nachnahmegebühren 
im voraus entrichtet werden. 
4. Die Gebühr für die Vermittelung des Abonnements 
von Zeitungen wird durch den Verleger entrichtet”®, sie wird 
aber in seinem Auftrage vom Besteller und zwar sofort bei der Be- 
stellung eingezogen. Verlangt der Besteller, daß ihm die Zeitung 
in das Haus gebracht wird, so hat er dafür ein besonderes Bestell- 
geld und zwar ebenfalls im voraus bei der Bestellung zu ent- 
richten ?®. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Postgebühren hat den 
Charakter einer vertragsmäßigen vermögensrechtlichen 
Verbindlichkeit’. Die Geltendmachung derselben müßte nach 
allgemeinen Grundsätzen also im Wege gerichtlicher Klage erfolgen. 
Den Postbehörden ist jedoch durch eine besondere gesetzliche Vor- 
schrift die Befugnis beigelegt, die Postgebühren im Wege der Ver- 
waltungsexekution nach Maßgabe der Vorschriften über öffentliche 
Abgaben beitreiben zu lassen. Dem Exequierten steht, wenn er die 
Verpflichtung zur Zahlung nicht anerkennt, die Betretung des Rechts- 
weges offen ?®, 
Die Defraudation, d. h. die betrügliche Hinterziehung der 
Postgebühren ’® ist außerdem mit Strafe und zwar mit dem vier- 
fachen Betrage der defraudierten Gebühr, mindestens aber mit einer 
Geldstrafe von 3 Mk. bedroht?’. Die Gegenstände der Übertretung 
können so lange mit Beschlag belegt werden, bis die Zahlung der 
defraudierten Gebühr, der Strafe und der Kosten entweder erfolgt 
oder durch Kaution sichergestellt ist”*. Das Verfahren beginnt mit 
einer Verfügung der Postbehörde, welche dem Angeschuldigten die 
von ihm verwirkte Geldstrafe mitteilt. und ihm freistellt, das weitere 
  
  
6 Post-O. 88 54, 59, 64, 75. , „. 
.. ° Post-O. 88 [18-20]. Besondere Gebühren für telegraphische Über- 
mittelung der Postanweisungen Post-O. $ [21. Bestellgebühren Post-O. $ 36]. 
n t i übereinl Art. 3, 4. ostauftrags - Übereink. 
4 VBLALY 5 
Art. 5, 7. 
12 Ira. $ 10: „Provision für Zeitungen“ ist aufgehoben durch Art. 1. IH. 
des Post-G., Novelle vom 20. Dez. 1899. Seitdem spricht man nicht mehr von 
einer Provision, sondern nur noch von einer Zeitungsgebühr. — Zeitungs- 
ereinkommen Art. 6, 7. 
13 Post-O. [$ 36 X]. 
ns Kom e, Zeitschr. f. Hundelar. 11, 55; Mittelstein a. a. O. S. 77. 
ost-G. d. 
6 Meves, Art. Poststrafrecht R.T.. 3, 101; Sydow, Art. Post- und Porto- 
defraudation V.R.W. 2, 291. 
77 Post-G. $$ 27—31. 33. 
"8 Post-G. $ 32. 
 
	        
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