Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
  
(Nr. 11168.) Urkunde über die Stiftung eines Allgemeinen Ehrenzeichens in Bronze. Vom 
27. Januar 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
haben beschlossen, dem Allgemeinen Ehrenzeichen (in Silber) ein solches in Bronze 
anzugliedern und bestimmen darüber folgendes: 
1. 
Die neue Auszeichnung soll den Namen: 
„Allgemeines Ehrenzeichen in Bronze“ 
führen, aus einer bronzenen Medaille von der Form des Allgemeinen Ehren- 
zeichens in Silber bestehen, mit Unserm gekrönten Namenszug und dem Stiftungs- 
jahr (1912) auf der einen Seite und der lorbeerumkränzten Inschrift: „Verdienst 
um den Staat“ auf der andern Seite versehen sein und am Bande des All- 
gemeinen Ehrenzeichens in Silber getragen werden. 
2. 
Die Verleihung des neuen Ehrenzeichens soll ohne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit zur Anerkennung besonderen Verdienstes in solchen Fällen erfolgen, 
in denen eine Auszeichnung mit dem Allgemeinen Ehrenzeichen in Silber noch 
nicht in Frage kommt. 
Das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze wird abgelegt, wenn dem Inhaber 
das Allgemeine Ehrenzeichen in Silber verliehen wird. 
"3. 
Das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze ist sowohl im Falle des §2 Abs. 2 als 
auch nach dem Ableben des Inhabers an die Generalordenskommission zurückzugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Han#t-Gachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4 
u# 1884 bis 1903 2,40 .4) find an die Wostanstalten zu richten. 
 
	        
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