Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 3. 
Inhalt: Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 
1911 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch auch 
in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, 
S.ö. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs. 
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 7. 
  
  
  
(Nr. 11169.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1911 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An.- 
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
14. Januar 1912. 
G Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1911 auf Grund des Artikel 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen 
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen 
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt- 
machung des Justizministers vom 18. Januar 1910 (Gesetzsamml. S. 3) die 
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1909 erfolgt ist, das 
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von 
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst 
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Berlin, den 14. Januar 1912. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
Gesessammlung 1912. (Nr. 111690.) 3 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Jannar 1912.
	        
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