Preußische Gesetzsammlung
Nr. 3.
Inhalt: Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs
1911 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch auch
in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt,
S.ö. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs.
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 7.
(Nr. 11169.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjahrs 1911 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An.-
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
14. Januar 1912.
G Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1911 auf Grund des Artikel 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist.
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt-
machung des Justizministers vom 18. Januar 1910 (Gesetzsamml. S. 3) die
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1909 erfolgt ist, das
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 14. Januar 1912.
Der Justizminister.
Beseler.
Gesessammlung 1912. (Nr. 111690.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 31. Jannar 1912.