Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische Gestts ammlung 
Nr. 7. — 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen der Königlich Preuß#hen und der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Re- 
gierung über den Unschluß der im Fürstentume Schaumburg-Cippe wohnhaften Tierärzte an die 
Tierärztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau, S. 21. — Bekanntmachung, 
betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten für die Bescheinigung der Todesursache gemäß § 8 des 
Gesetzes über die Feuerbestattung, S. 22. — Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 
1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 24. 
  
  
  
(Nr. 11176.) Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Regierung über den Anschluß der im Fürstentume Schaumburg- 
Lippe wohnhaften Tierärzte an die Tierärztekammer der Königlich Preußischen 
Provinz Hessen-Nassau. Vom 1. Dezember 1911. 
n 
W# Anschlusses der im Fürstentume Schaumburg-Lippe wohnhaften Tier- 
ärzte an die Tierärztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau 
ist von den beiderseitigen Staatsregierungen durch die hierzu beauftragten Kom- 
missare, und zwar 
Königlich Preußischerseits 
von dem Geheimen Regierungsrate Dr. Hesse 
und 
Fürstlich Schaumburg-Lippischerseits 
von dem Geheimen Ministerialrate Bömers, 
nachstehender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung ab- 
geschlossen worden: 
  
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung gewährt den Tierärzten, die 
innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe ihren Wohnsitz haben, alle Rechte, 
welche den im Königreiche Preußen wohnhaften Tierärzten nach der Königlichen 
Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Tierärzte, 
vom 2. April 1911 (Gesetzsamml. S. 61) und allen in Abänderung oder Er- 
gänzung dieser Verordnung etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften zustehen. 
Artikel II. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung wird nach Zustimmung des 
Fürstlich Schaumburg-Lippischen Landtags ein Gesetz erlassen, durch das die 
Sesetzsammlung 1912. (Nr. 11176—11177.) 8 
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1912.
	        
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