Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. 1 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, 
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die 
Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, 
vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
Vom 1. April 1915 ab hat eine verstärkte Tilgung derart zu erfolgen, 
daß unter Einrechnung der Mittel, welche zur gesetzlichen prozentigen Tilgung 
der jeweils nach dem Staatshaushaltsetat sich ergebenden Kapitalschuld aus dem 
vorliegenden Gesetz erforderlich sind, der gesamte Beirag der auf Grund des 
vorliegenden Gesetzes aufzunehmenden Anleihe, soweit er bis zum 31. März 1915 
noch nicht getilgt worden ist, bis zum 31. März 1930 getilgt sein muß. Zu 
diesem Zwecke ist vom Etatsjahr 1915 ab alljährlich ein Betrag bereit zu stellen, 
der sich ergibt, wenn der jeweilig bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres 
in Anspruch genommene Betrag der Anleihe abzüglich der bereits getilgten 
Summe durch die Zahl der noch bis zum Endzeitpunkte der Tilgung vorhandenen. 
Jahre geteilt wird. 
3. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Vorschrift des 
, der Minister für Handel und Gewerbe und der Finanzminister beauftragt. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. März 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
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