Preußische Gesetzsammlung
Nrr. 10.
Juhalt: Nachtragsvertrag zum Staatsvertrage vom 3. Juli 1905 zwischen Preußen und Braunschweig
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Blankenburg nach Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale,
S. 33. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Ohlsdorf nach Poppenbüttel (Alstertalbahn), S. 34.
(Nr. 11183.) Nachtragsvertrag zum Staatsvertrage vom 3. Juli 1905 zwischen Preußen
und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Blankenburg
nach Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale. Vom 10. Jannar 1912.
S Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog Johann
Albrecht zu Mecklenburg, Regent des Herzogtums Braunschweig, haben zum
Zwecke der Vereinbarung eines Nachtragsvertrags zum Staatsvertrage vom
3. Juli 1905, betreffend Herstellung einer Eisenbahn von Blankenburg nach
Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-
regierungsrat Hoff,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Rundnagel;
Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg,
Regent des Herzogtums Braunschweig:
Höchstihren Finanzpräsidenten I#r. Zimmermann,
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die Bestimmung im Artlikel 2 des Staatsvertrags vom 3. Juli 1905
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Blankenburg nach Quedlinburg mit Ab-
zweigung nach Thale, welche also lautet:
„Die Abzweigung nach Thale muß auf die linke Seite der Bode
beschränkt bleiben, so daß jede öffentliche oder private Gleisverbindung
mit der rechten Seite der Bode ausgeschlossen ist““
wird hiermit aufgehoben. Der Artikel 2 des Staatsvertrags vom 3. Juli 1905
erhält danach folgende Fassung:
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11183—11184.) 11
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1912.